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Zuletzt aktualisiert am 15. April 2025

Zollstrafe wegen Fälschung: «Ich wusste nicht, dass es keine Originalware ist»

Am Zoll in der Schweiz wurden Ihnen Waren abgenommen, die sich als gefälscht herausgestellt haben? Auch Unwissenheit kann Konsequenzen haben.

Ein typischer Fall: In den Ferien wird eine Sonnenbrille gekauft, bei der Heimreise in die Schweiz wird sie vom Zoll beschlagnahmt. Der oder die Reisende ist schockiert und versichert, nichts von einer Fälschung gewusst zu haben. Doch: Unwissenheit schützt nicht vor zollrechtlichen Massnahmen.

Rechtsgrundlagen: Schutz des geistigen Eigentums

In der Schweiz sind der Markenschutz und das Urheberrecht gesetzlich geregelt. Relevante Gesetze sind:

  • das Markenschutzgesetz (MSchG),
  • das Urheberrechtsgesetz (URG),
  • und das Zollgesetz (ZG) mit den entsprechenden Verordnungen.

Die Zollbehörden sind berechtigt, gefälschte Produkte zu beschlagnahmen – unabhängig davon, ob Sie von der Fälschung wussten oder nicht.

Gefälschte Markenware boomt – das gilt

Ob Designertasche, Luxusuhr oder Marken-T-Shirt: Produktpiraterie ist ein Wirtschaftsdelikt. Deshalb ist die Einfuhr gefälschter Markenprodukte in die Schweiz verboten. Der Zoll beschlagnahmt Produkte, wenn er sie als mutmassliche Fälschung erkennt oder davon ausgehen muss, dass Markenrechte verletzt werden.

Gefälschte Ware im Internet

Gefälschte Artikel finden sich nicht nur auf Märkten und in Ferienorten. Auch im Internet werden auf Plattformen wie Temu, Wish, Aliexpress oder dubiosen Webshops gefälschte Markenartikel angeboten – teils mit vermeintlicher Originalverpackung und "Echtheitszertifikat".

Der Schweizer Zoll kontrolliert Postsendungen systematisch. Wird eine Fälschung vermutet, informiert der Zoll den Markeninhaber. Folge: Statt der Tasche kommt ein Brief vom Markenanwalt mit einer Forderung von bis zu CHF 1000.– Schadenersatz und der Bitte um Unterzeichnung einer Verzichtserklärung.

Straf- und Zivilrechtliche Konsequenzen

  • Die Einfuhr gefälschter Ware kann neben der Beschlagnahmung auch strafrechtliche Folgen haben – insbesondere bei gewerbsmässiger Einfuhr.
  • Markeninhaber können zivilrechtlich auf Schadenersatz klagen.

Wie erkenne ich eine Fälschung?

  • Unrealistisch tiefer Preis: Originalware ist nie spottbillig.
  • Fehlendes Impressum oder dubiose Anbieteradresse.
  • Billige Bilder, schlechte Übersetzungen oder abweichende Logos.
  • .ch-Domain heisst nicht automatisch Schweizer Anbieter. Auf who.is oder nic.ch kann geprüft werden, wo die Seite registriert wurde.

Verfahren am Zoll: Was passiert mit der Ware?

Stellt der Zoll eine mutmassliche Fälschung fest:

  • wird die Ware vorläufig sichergestellt,
  • der Markeninhaber wird informiert,
  • es kann zu einer endgültigen Beschlagnahmung und Vernichtung kommen.

Sie haben das Recht, sich innerhalb einer Frist zum Vorwurf zu äussern. Einsprache ist möglich, aber oft chancenlos.

Gutgläubig? Dann wird es meist nicht strafbar

Strafbar macht sich nur, wer wissentlich gefälschte Ware importiert. Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie dachten, das Produkt sei ein Original, bleibt es in der Regel bei der Beschlagnahmung und Vernichtung.

Sie müssen lediglich die Verwaltungskosten des Zolls (ca. CHF 100.–) zahlen. Schadenersatzforderungen sind dann nicht zulässig.

Was Sie tun können – und besser lassen sollten

  • Finger weg von Markenware zu auffällig tiefen Preisen.
  • Kaufen Sie nur bei seriösen Anbietern – auch online.
  • Prüfen Sie, ob die Plattform oder der Shop zertifiziert ist (z. B. mit "Trusted Shops").
  • Bewahren Sie Belege und Zahlungsnachweise auf.

JUSTIS Rechtsschutz-Tipp

Wenn Ihnen am Zoll eine mutmasslich gefälschte Ware abgenommen wurde, nehmen Sie den Vorfall ernst. Auch wenn Sie in gutem Glauben gehandelt haben, drohen rechtliche Konsequenzen. Unsere Rechtsschutzversicherung hilft Ihnen im Ernstfall weiter.

Mehr zum Thema: www.stop-piracy.ch

Gepostet am 7. Dezember 2016