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Zuletzt aktualisiert am 14. Februar 2023

Wenn die Online-Bestellung nicht eintrifft

Es gibt sie in Mami-Facebook-Gruppen, auf Ricardo oder im klassischen Online-Shop: Bestickte Windeln, selbstgemachte «Nuggiketteli» oder günstige Second-Hand-Kinderkleider oder Babytragetücher in x-facher Ausführung. Also nix wie online bestellen. Ärgerlich nur, wenn die Bestellung nie zuhause eintrifft. Ja was dann? Hier die rechtliche Lage dazu.

Wie immer ist entscheidend, was die jeweiligen Plattformen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) schreiben. Gibt es keine solchen oder steht darin nichts zur Lieferung und Haftung, dann gilt das Schweizer Gesetz. Und dieses sagt: Wenn die Post nachweisen kann, dass sie das Paket ausgeliefert also beispielsweise in den «Milchkasten» gelegt hat, sieht es leider nicht sehr gut für den Käufer aus. Denn grundsätzlich ist es so, dass das Risiko der Versendung der Käufer des Produkts selber trägt, sobald er den Vertrag abgeschlossen, sprich die Bestellung getätigt hat (Art. 185 OR). Es sei denn, es wurde vor dem Kauf etwas anderes vereinbart (siehe AGB).

Hier einige mögliche Szenarien:

Das Paket wird aus dem Briefkasten gestohlen

Kann die Post nachweisen, dass das Paket korrekt zugestellt wurde, dann haftet sie, wie gesagt, nicht. Als korrekt zugestellt gilt das Paket etwa dann, wenn es der Briefträger in den Brief- oder Milchkasten legt. Nicht korrekt wäre, wenn die Sendung für den Milchkasten zu gross ist und der Briefträger diese einfach vor die Haustüre stellt – bei nicht korrekter Zustellung eines normalen, also nicht mit «Signature» verschickten Pakets, haftet die Post bis zu einem Warenwert von CHF 500. Wurde die korrekt zugestellte Sendung aus dem Briefkasten gestohlen, ist nicht die Post verantwortlich und der Käufer hat in den meisten Fällen Pech gehabt, da er das Risiko trägt (siehe oben). Ist Ihnen dies passiert, gibt es folgende Möglichkeiten: Schauen Sie sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops genauer an. Vielleicht bietet die Firma, bei der Sie die Ware bestellt haben, Schadensersatz bei Diebstahl an. Eventuell bezahlt auch Ihre Hausratversicherung, falls Sie darin einfachen Diebstahl versichert haben (siehe Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB). Am besten fragen Sie direkt bei der Versicherung nach. Handelt es sich um eine Bestellung auf einem Online-Shop, bleibt Ihnen ansonsten leider nur die Möglichkeit den Shop direkt zu kontaktieren, ihm Ihre Situation zu schildern und auf dessen Kulanz zu hoffen. 

Übrigens: Wer kein Risiko eingehen will, bezahlt einen Porto-Aufpreis von CHF 2.00 und lässt sich die Ware mit „Signature“ zuschicken. Dann muss das Paket dem Empfänger nämlich persönlich gegen Unterschrift zugestellt werden. Eine andere Option bietet die Post mit ihrem Service PickPost. Der Empfänger wird beim Eintreffen eines Pakets per SMS informiert und kann die Lieferung an einem von ihm vorher ausgewählten Standort abholen.

Die Bestellung wurde nie verschickt

Der Verkäufer muss nachweisen können, dass das Paket per Post verschickt wurde (Quittung mit Sendenummer).
Wer also Privates über Facebook-Flohmarktsgruppen etc. verkauft,  sollte unbedingt die Quittung der Postsendung aufbewahren, um nachweisen zu können, dass er das Bestellte auch wirklich verschickt hat. Ansonsten kann die Käuferin verlangen, dass die Bestellung noch einmal verschickt wird. Oder, falls dies nicht möglich ist, das Geld zurückfordern. Wer auf Nummer Sicher gehen will, verschickt das Paket per „Signature“. Dies kostet einen Aufpreis von CHF 2.00

Die Bestellung kommt beschädigt an

Wurde das Paket beim Transport beschädigt, haftet die Post bis CHF 500; bei einem mit «Signature» vermerkten Paket bis CHF 1500.  Diese prüft dann Ihren Anspruch auf Schadenersatz.

Gepostet am 28. April 2017