Sexarbeit in der Schweiz: Was ist legal, welche Regeln gelten?

Freiwillige Sexarbeit zwischen Erwachsenen ist in der Schweiz grundsätzlich legal. Einen schweizweit einheitlichen Regelkatalog gibt es jedoch nicht: Kantone und Gemeinden bestimmen viele Vorgaben selbst. Gleichzeitig setzen das Strafrecht, das Ausländerrecht sowie Regeln zu Steuern und Sozialversicherungen klare Grenzen.

Diskreter städtischer Eingang am Abend mit roter Lampe, Schlüssel und leerer Informationsmappe.

Auf einen Blick

  • Freiwillige Sexarbeit zwischen Erwachsenen ist grundsätzlich legal; die konkreten Regeln unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde.

  • Personen unter 18 Jahren, Zwang, Ausbeutung und das Übergehen einer fehlenden Einwilligung setzen klare strafrechtliche Grenzen.

  • Forumseinträge, Fotos und intime Inhalte können Persönlichkeitsrechte verletzen: konsequent anonymisieren und nichts ohne Einwilligung weitergeben.

Ist Sexarbeit in der Schweiz legal?

Ja. Freiwillige sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zwischen Erwachsenen sind in der Schweiz grundsätzlich erlaubt und als Erwerbstätigkeit anerkannt. Die Bezahlung kann vereinbart und rechtlich geschützt sein. Sie gibt der Kundschaft aber niemals einen Anspruch darauf, eine bestimmte sexuelle Handlung zu erzwingen.

Die Schweiz kennt kein nationales Prostitutionsgesetz. Neben dem Bundesrecht gelten kantonale und kommunale Vorschriften, die sich erheblich unterscheiden können. Je nach Ort betreffen sie etwa eine Meldepflicht, Bewilligungen für Betriebe, zulässige Zonen und Zeiten, Werbung oder die Nutzung von Räumen. Informieren Sie sich deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit oder dem Betrieb eines Salons bei Kanton und Gemeinde.

Wo zieht das Strafrecht klare Grenzen?

Personen unter 18 Jahren

Bezahlte sexuelle Handlungen mit einer Person unter 18 Jahren sind strafbar. Das gilt auch, wenn die minderjährige Person zustimmt oder die Gegenleistung nur versprochen wird; die Gegenleistung muss zudem nicht aus Geld bestehen. Wer am Alter zweifelt, darf sich nicht auf Aussehen oder eine Profilangabe verlassen und sollte von einem Treffen oder einer sexuellen Handlung absehen.

Strafbar ist auch, eine minderjährige Person der Prostitution zuzuführen oder sie darin zu fördern, um daraus einen Vermögensvorteil zu erlangen.

Menschenhandel, Zwang und Ausbeutung

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung ist strafbar. Dazu können das Anwerben, Vermitteln, Befördern, Beherbergen oder Übernehmen einer Person gehören, wenn dies zur Ausbeutung geschieht. Typische Mittel sind Täuschung, Drohung, Gewalt, Zwang oder das Ausnutzen einer Notlage. Eine scheinbare Zustimmung schliesst Menschenhandel nicht automatisch aus.

Unter Förderung der Prostitution fallen unter anderem das Ausnutzen einer Abhängigkeit, Druck auf die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit, die Kontrolle über Ort, Zeit, Umfang oder andere Bedingungen sowie das Festhalten einer Person in der Sexarbeit. Nicht jede organisatorische Unterstützung ist damit automatisch strafbar; entscheidend sind Freiheit, Abhängigkeit und die konkreten Umstände.

Einwilligung gilt bei jeder einzelnen Handlung

Seit dem 1. Juli 2024 gilt im Sexualstrafrecht der Grundsatz «Nein heisst Nein». Ein Nein kann mit Worten oder durch Verhalten ausgedrückt werden. Auch ein Erstarren kann zeigen, dass eine Handlung nicht gewollt ist. Vereinbart werden deshalb nicht pauschal «Sex», sondern nur die konkret und freiwillig akzeptierten Leistungen und Grenzen.

Jede beteiligte Person darf eine Handlung ablehnen, Bedingungen ändern oder ein Treffen abbrechen. Eine frühere Zustimmung oder eine bereits geleistete Zahlung ersetzt die aktuelle Einwilligung nicht. Auch das heimliche Weglassen oder Entfernen eines vereinbarten Kondoms kann strafbar sein. Ob bei einem Abbruch Geld geschuldet oder zurückzuzahlen ist, hängt von der konkreten Vereinbarung und Situation ab; eine sexuelle Handlung kann in keinem Fall erzwungen werden.

Welche Regeln gelten für Sexarbeitende?

Meldung, Bewilligung und Arbeitsort

Eine schweizweit einheitliche Registrierungspflicht besteht nicht. Einzelne Kantone verlangen aber eine persönliche Meldung, und für Salons, Agenturen oder Strassensexarbeit können zusätzliche Bewilligungen und örtliche Einschränkungen gelten. So ist in Genf vor Aufnahme der Tätigkeit eine Meldung bei der zuständigen Polizeistelle vorgeschrieben. Die Regel eines anderen Kantons darf deshalb nicht einfach übertragen werden.

Aufenthalts- und Arbeitsrecht

Ausländische Sexarbeitende benötigen einen Aufenthaltsstatus, der die Erwerbstätigkeit erlaubt. Bei einer kurzfristigen Tätigkeit von Personen aus EU-/EFTA-Staaten kann das Meldeverfahren gelten. Ist dieses Verfahren anwendbar, ist die Tätigkeit im Sexgewerbe grundsätzlich bereits ab dem ersten Arbeitstag zu melden. Für längere Einsätze und für Angehörige anderer Staaten gelten andere Bewilligungsvoraussetzungen. Klären Sie den konkreten Status vor Arbeitsbeginn beim kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktamt.

Selbständigkeit, Anstellung, Steuern und Sozialversicherungen

Ob eine Tätigkeit selbständig oder unselbständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Massgebend sind etwa Weisungsgebundenheit, wirtschaftliches Risiko, Arbeitsorganisation und die Abhängigkeit von einem Betrieb. Eine Vertragsüberschrift entscheidet nicht; die zuständige AHV-Ausgleichskasse beurteilt den Status.

Einkommen aus Sexarbeit ist zu deklarieren. Selbständigerwerbende müssen sich bei der Ausgleichskasse anmelden und ihre soziale Absicherung teilweise selbst organisieren. Bei einer Anstellung treffen den Arbeitgeber insbesondere Lohn-, Sozialversicherungs- und Arbeitsschutzpflichten. Eine falsche Einordnung kann Nachzahlungen auslösen.

Gesundheit und Prävention

Es gibt keine allgemeine schweizweite Pflicht zu regelmässigen STI-Tests. Tests und Beratungen sind freiwillig und vertraulich. Betriebe, in denen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden, müssen kostenlos Präventionsinformationen und Kondome abgeben. Lokale Gesundheits- oder Betriebsvorschriften können zusätzliche Anforderungen enthalten.

Was muss die Kundschaft beachten?

  • Sexuelle Dienstleistungen nur mit erwachsenen Personen vereinbaren; bei Zweifeln am Alter nicht fortfahren.
  • Leistung, Preis, Schutzmassnahmen und Grenzen vorab klar besprechen und die vereinbarte Vergütung bezahlen.
  • Einwilligung bei jeder Handlung respektieren. Druck, Drohungen und das Übergehen eines Neins sind unzulässig.
  • Lokale Verbote, Zonen und Zeiten beachten; auch die Kundschaft kann bei einem Verstoss gebüsst werden.
  • Bei Anzeichen von Zwang, Überwachung oder Ausbeutung keine Leistung beanspruchen und fachliche Hilfe oder die Polizei einschalten.

Darf ich Erfahrungen in einem Forum veröffentlichen?

Ein Forumsbeitrag kann die Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz der beschriebenen Person verletzen. Auch ohne echten Namen kann jemand durch Künstlername, Fotos, Ort, Zeitpunkt oder sehr konkrete Details erkennbar sein. Veröffentlichen Sie deshalb keine Adresse, Kontaktdaten, Gesundheitsangaben, Herkunfts- oder Bewilligungsinformationen und keine intimen Einzelheiten, durch die eine Person identifiziert oder blossgestellt werden kann.

Bleiben Sie bei nachprüfbaren Tatsachen und anonymisieren Sie konsequent. Unwahre Tatsachenbehauptungen, ehrverletzende Aussagen oder Eingriffe in die Intimsphäre können zivil- und strafrechtliche Folgen haben. Heimliche Bild- oder Tonaufnahmen in einem privaten Bereich sind besonders heikel. Nicht öffentliche sexuelle Bilder oder Videos einer erkennbaren Person dürfen nicht ohne deren Einwilligung weitergegeben werden.

Wo gibt es Hilfe bei Gewalt oder Ausbeutung?

Bei unmittelbarer Gefahr rufen Sie die Polizei unter 117 oder den Rettungsdienst unter 144. Die Opferhilfe Schweiz ist unter 142 rund um die Uhr kostenlos und anonym erreichbar; 142 ist jedoch keine Notrufnummer. Opferberatungsstellen unterstützen Betroffene vertraulich bei körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt und bei Menschenhandel – unabhängig von Geschlecht, Herkunft oder Aufenthaltsdauer.

Wo JUSTIS unterstützen kann

Versicherte erhalten bei JUSTIS eine vertrauliche rechtliche Einordnung. Je nach Rolle und Sachverhalt kann es etwa um ein Arbeitsverhältnis, einen privaten Vertrag, eine Persönlichkeitsverletzung oder Ansprüche als Opfer einer Straftat gehen. Ob JUSTIS darüber hinaus Kosten übernimmt oder Sie vertritt, hängt vom versicherten Produkt, dem Rechtsgebiet, dem Zeitpunkt des Ereignisses und den weiteren Vertragsvoraussetzungen ab.

Bei der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit und bei Vorwürfen vorsätzlich begangener Straftaten bestehen im JUSTIS Rechtsschutz wichtige Einschränkungen oder Ausschlüsse. Melden Sie sich deshalb möglichst früh, bevor Sie eine externe Vertretung beauftragen oder gegenüber Behörden verbindliche Erklärungen abgeben.

JUSTIS Tipp
Einwilligung, Grenzen und lokale Regeln vorab klären

Klären Sie örtliche Bewilligungen, Aufenthaltsstatus, Sozialversicherungen und die konkrete Vereinbarung frühzeitig. Halten Sie Preis und Grenzen sachlich fest, respektieren Sie jede Änderung der Einwilligung und veröffentlichen Sie keine identifizierenden oder intimen Angaben. Bei Unsicherheit hilft JUSTIS Versicherten mit einer vertraulichen rechtlichen Einordnung; eine weitergehende Leistung richtet sich nach dem versicherten Produkt und dem konkreten Fall.

Gepostet am 20. April 2025