Ich habe im September einen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn Januar unterschrieben. Was ich nicht wusste: Ich war zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger. Darf mir mein Arbeitgeber wegen der Schwangerschaft während der Probezeit kündigen? Auch möchte ich nach dem Mutterschaftsurlaub mein 80 Prozent-Pensum auf 60 Prozent reduzieren. Könnte mir mein Arbeitgeber auch deswegen kündigen?
Auf einen Blick
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In der Probezeit gilt die Schwangerschaftssperrfrist noch nicht.
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Eine Kündigung wegen Schwangerschaft kann trotzdem diskriminierend sein; der tatsächliche Grund ist oft schwer nachzuweisen.
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Lassen Sie die kurze Einsprache- und Klagefrist frühzeitig abklären.
Schwangerschaft in der Probezeit: Besteht Kündigungsschutz?
Die Sperrfrist wegen Schwangerschaft nach Art. 336c OR gilt erst nach der Probezeit. Das bedeutet aber nicht, dass eine Kündigung wegen Schwangerschaft zulässig wäre: Eine solche Benachteiligung kann gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen. Kündigungsgrund und zeitlicher Schutz sind verschiedene Fragen.
Kündigung in der Probezeit: Wie lässt sich Diskriminierung erkennen?
In der kurzen Probezeit gibt es oft noch keine Leistungsbeurteilungen oder schriftlichen Rückmeldungen. Gibt der Arbeitgeber einen anderen Grund an, lässt sich ein Zusammenhang mit der Schwangerschaft deshalb häufig schwer nachweisen. Entscheidend ist der tatsächliche Grund, nicht allein die Begründung auf dem Papier.
Notieren Sie möglichst bald, wann Sie die Schwangerschaft mitgeteilt haben, wie darauf reagiert wurde und wann die Kündigung erfolgte. Halten Sie konkrete Aussagen und mögliche Zeuginnen oder Zeugen fest. Verlangen Sie eine schriftliche Kündigungsbegründung. Eigene Notizen können helfen, den Ablauf zu rekonstruieren; sie beweisen für sich allein keine Diskriminierung. Auch eine Kündigung kurz nach der Mitteilung reicht nicht automatisch aus.
Bei einer geschlechtsdiskriminierenden Kündigung sieht das Gleichstellungsgesetz eine Beweislasterleichterung vor: Können Sie die Diskriminierung glaubhaft machen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine solche Diskriminierung vorliegt. Auch diese erste Hürde kann in der Probezeit schwierig sein. Lassen Sie vorhandene Anhaltspunkte und Fristen früh prüfen; fehlende Leistungsbeurteilungen schliessen eine Prüfung nicht aus.
Probezeitkündigung: Wann muss die Kündigung eintreffen?
Grundsätzlich gilt eine Frist von sieben Kalendertagen, sofern keine wirksame Abweichung vereinbart wurde. Die Kündigung muss noch während der Probezeit bei der anderen Partei eintreffen; die Frist darf danach enden. Endet die Probezeit am 31. März, muss die Kündigung deshalb nicht pauschal bereits am 24. März vorliegen. Prüfen Sie Vertrag, Probezeitverlängerungen und Zugang.
Nach der Probezeit: Wie lange gilt die Sperrfrist?
Bei unbefristeten privaten Arbeitsverhältnissen ist eine ordentliche Arbeitgeberkündigung während der Schwangerschaft und grundsätzlich in den 16 Wochen nach der Geburt unzulässig. Für besondere verlängerte Schutzzeiten, eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gelten eigene Regeln. Der Schutz ist deshalb nicht in jeder Konstellation absolut.
Pensum nach der Geburt reduzieren: Kann ich das verlangen?
Ein allgemeiner Anspruch, das vertraglich vereinbarte Pensum von 80 auf 60 Prozent zu senken, besteht nicht. Suchen Sie eine schriftliche Vereinbarung. Eine spätere Kündigung wegen dieses Wunsches ist nicht automatisch in jedem Fall missbräuchlich; Grund und Umstände müssen geprüft werden. Sichern Sie Nachrichten und holen Sie bei einer Kündigung sofort Rat zu Beweisen und Fristen ein.
Prüfen Sie Probezeit, Zugang der Kündigung und deren tatsächlichen Grund. Eine Schwangerschaftskündigung kann auch in der Probezeit diskriminierend sein. Lassen Sie die kurze Einsprache- und Klagefrist frühzeitig abklären.
Gepostet am 7. Dezember 2016