Ich habe eine 13-jährige Tochter. Ihr Vater und ich waren nie verheiratet und wir leben seit längerem getrennt. Vater und Tochter sehen sich jedoch regelmässig, da wir Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Nun wünscht meine Tochter, die bisher meinen Ledignamen trägt, den Nachnahmen ihres Vaters anzunehmen. Wir, die Eltern, wären damit einverstanden. Ist dies möglich? Und wie müssen wir vorgehen?
Auf einen Blick
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Für den Namenswechsel eines Kindes kommen Namenserklärung oder bewilligte Namensänderung infrage.
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Ab zwölf Jahren ist die Zustimmung des Kindes nötig.
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Fragen Sie beim Zivilstandsamt beziehungsweise der zuständigen kantonalen Stelle nach dem passenden Verfahren.
Kind möchte den Namen des Vaters: Welche Möglichkeiten gibt es?
Für Kinder unverheirateter Eltern gelten besondere Namensregeln. Nach der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kann unter den Voraussetzungen von Art. 270a ZGB innert eines Jahres eine Namenserklärung möglich sein. Ist diese Frist bereits abgelaufen, ist eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB zu prüfen.
Namensänderung beim Kind: Welche Gründe sind nötig?
Eine Änderung kann bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Der eigene Wunsch des urteilsfähigen Kindes, seine Lebenssituation und die Bedeutung des gewünschten Namens sind konkret zu begründen. Die Zustimmung beider Eltern ist hilfreich, ersetzt aber nicht die behördliche Prüfung.
Kind ab zwölf Jahren: Braucht es seine Zustimmung?
Ab dem zwölften Geburtstag ist für eine Änderung des Familiennamens die Zustimmung des Kindes nötig. Die gemeinsame elterliche Sorge ist nicht dasselbe wie die Obhut; diese Begriffe sollten im Gesuch nicht verwechselt werden.
Wo reiche ich das Namensänderungsgesuch ein?
Zuständig ist die nach kantonalem Recht bezeichnete Behörde am Wohnsitz, nicht überall das Zivilstandsamt. Fragen Sie nach Formular, erforderlichen Unterschriften, Belegen und Gebühren. Je nach kantonalem Verfahren kann ein urteilsfähiges Kind selbst ein Gesuch stellen. Lassen Sie Ihre Tochter ihren Wunsch in eigenen Worten erklären; entscheiden muss die zuständige Behörde.
ZGB: Namensänderung · Beispiel Kanton Zürich: Namensänderung für Kinder
Fragen Sie beim Zivilstandsamt beziehungsweise der zuständigen kantonalen Stelle nach dem passenden Verfahren. Begründen Sie den Kindeswunsch und prüfen Sie die nötigen Zustimmungen.
Gepostet am 6. Dezember 2016