Ein Testament muss nicht nur Ihren Willen klar ausdrücken, sondern auch die gesetzliche Form erfüllen.
Auf einen Blick
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Das eigenhändige Testament wird vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben.
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Das öffentliche Testament braucht eine Urkundsperson und zwei geeignete Zeugen.
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Ein mündliches Testament ist nur in ausserordentlichen Notlagen möglich.
Eigenhändiges Testament: alles von Hand schreiben
Wer urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist, kann ein Testament errichten. Für ein eigenhändiges Testament müssen Sie den gesamten Text selbst von Hand schreiben, das Datum mit Tag, Monat und Jahr angeben und unterschreiben. Ein ausgedruckter Text mit Ihrer Unterschrift erfüllt diese Form nicht. Auch ein von jemand anderem geschriebener Text genügt nicht.
Datieren und unterschreiben Sie spätere handschriftliche Änderungen ebenfalls. Ein Ort ist hilfreich, gehört aber nicht zu den gesetzlichen Pflichtangaben dieser Form. Formfehler können zu einer Ungültigkeitsklage führen; nicht jeder Mangel hat automatisch dieselbe Folge.
Ehegatten sollten je eine eigene Verfügung verfassen. Für verbindliche gemeinsame Abmachungen eignet sich ein fachlich vorbereiteter Erbvertrag eher als ein gemeinsam unterschriebenes Testament.
Öffentliches Testament: Urkundsperson und zwei Zeugen
Die öffentliche Verfügung wird vor einer nach kantonalem Recht zuständigen Urkundsperson unter Mitwirkung zweier geeigneter Zeugen errichtet. Im üblichen Ablauf lesen und unterschreiben Sie die Urkunde. Anschliessend erklären Sie vor Urkundsperson und Zeugen, dass sie Ihren letzten Willen enthält.
Die Zeugen bestätigen Ihre Erklärung und ihre Wahrnehmung Ihrer Verfügungsfähigkeit; sie müssen den Inhalt nicht kennen. Wenn Sie nicht selbst lesen und unterschreiben, sieht das Gesetz ein besonderes Verfahren mit Vorlesen vor.
Für Urkundsperson und Zeugen gelten Ausschlussregeln. Auch Begünstigungen dieser Personen und bestimmter Angehöriger sind ausgeschlossen. Lassen Sie die Beteiligten sorgfältig auswählen.
Mündliches Testament: nur für ausserordentliche Notlagen
Ein mündliches Testament ist möglich, wenn ausserordentliche Umstände, etwa nahe Todesgefahr, die anderen Formen verhindern. Sie erklären Ihren Willen zwei geeigneten Zeugen und beauftragen sie mit der nötigen Beurkundung.
Die Zeugen müssen ihn sofort niederschreiben, beide unterschreiben und unverzüglich bei einer Gerichtsbehörde niederlegen oder dort zu Protokoll geben. Sobald eine andere Form wieder möglich ist, verliert das mündliche Testament nach 14 Tagen seine Gültigkeit.
Erben, Vermächtnisse und Ersatzerben klar unterscheiden
Ein eingesetzter Erbe übernimmt grundsätzlich Ihre erbrechtliche Stellung mit Vermögen und Schulden. Ein Vermächtnis verschafft dagegen einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung aus dem Nachlass. Beachten Sie Pflichtteile und bestehende Erbverträge.
Beispiel einer Erbeinsetzung: «Ich setze meine Tochter Lena und meinen Sohn Gabriel je zur Hälfte als Erben ein.» Legen Sie auch fest, wer ersatzweise begünstigt wird, falls jemand vor Ihnen stirbt oder ausschlägt. Solche Beispiele ersetzen keine Prüfung Ihrer konkreten Situation.
Testament aufbewahren und regelmässig überprüfen
Die Kantone ermöglichen eine amtliche Aufbewahrung eigenhändiger Testamente. Fragen Sie nach der zuständigen Stelle und informieren Sie eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort. Prüfen Sie bei Umzug, Heirat, Scheidung oder Geburt eines Kindes, ob Inhalt und Hinterlegung noch passen.
Bei Zweifeln an der Urteilsfähigkeit kann eine zeitnahe ärztliche Abklärung helfen. Ein Attest macht eine ansonsten ungültige Verfügung aber nicht automatisch gültig.
Schreiben Sie keine blosse Unterschrift unter eine ausgedruckte Vorlage. Lassen Sie schwierige Familien- oder Vermögensverhältnisse prüfen und hinterlegen Sie das Original an einer auffindbaren, sicheren Stelle.
Gepostet am 16. Oktober 2023