Privatkonkurs

Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2021

Darf der Arbeitgeber mir den 13. Monatslohn oder die Gratifikation verweigern?

Mein Arbeitgeber hat mir mitgeteilt, dass ich dieses Jahr keinen 13. Monatslohn erhalte, obwohl ich die letzten vier Jahre einen bekommen und auch dieses Jahr fest damit gerechnet habe. In unserem Vertrag steht: Eine Gratifikation in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehaltes, ist im Betrieb bei guter Leistung und gutem Geschäftsgang ab dem vollendeten 1. Arbeitsjahr in ungekündigter Stellung vorgesehen (Dezember). Ist er im Recht?

Antwort:

Achtung: Gratifikation und 13. Monatslohn sind nicht das Gleiche.

Der 13. Monatslohn ist gesetzlich nicht geregelt. Das heisst: Er muss im Einzelarbeitsvertrag, im Gesamtarbeitsvertrag oder in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen der Firma enthalten sein, damit ein Mitarbeiter Anspruch auf ihn hat. Ist dies der Fall, gilt er als fester Lohnbestandteil und muss dem Mitarbeiter ausbezahlt werden. Er ist jedoch nicht vom Betriebsergebnis oder den Leistungen des Mitarbeiters abhängig.

Die Gratifikation ist kein fester Lohnbestandteil, sondern eine sogenannte Sondervergütung zu einem bestimmten Anlass, zum Beispiel zu Weihnachten oder zum Abschluss des Geschäftsjahres. Sie ist freiwillig und liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Im Voraus ist sie nicht bezifferbar, da sie der Arbeitgeber aufgrund der Höhe des Betriebsgewinnes oder den Leistungen des Mitarbeiters bestimmt. Aber: Zahlt der Arbeitgeber den Mitarbeitern diese Gratifikation über längere Zeit immer und in der gleichen Höhe aus, ohne ausdrücklich zu betonen, dass er dies aus freien Stücken tut, so verpflichtet er sich, diese auch in den darauffolgenden Jahren auszubezahlen. In der Praxis wird von einem längeren Zeitraum ausgegangen, wenn die Gratifikation drei Jahre ohne Unterbruch und in der gleichen Höhe ausbezahlt wurde (siehe Bundesgerichtsentscheid BGE 129 III 278). Die Gratifikation kann, wie in Ihrem Fall, im Arbeitsvertrag geregelt werden.

Zu Ihrem Fall: Die Gratifikation, die in Ihrem Arbeitsvertrag etwa einem zusätzlichen Monatsgehalt entspricht, scheint uns etwas widersprüchlich zur Definition einer Gratifikation. Würde es sich effektiv um eine Gratifikation handeln, so wäre sie im Voraus nicht bezifferbar. Zudem lässt die Formulierung «zusätzliches Monatsgehalt» stark auf einen 13. Monatslohn schliessen. Weiter erhalten Sie die Gratifikation seit vier Jahren ohne Unterbrüche und ohne, dass Ihr Arbeitgeber regelmässig betont hat, dass er sie freiwillig ausbezahlt. Das bedeutet, dass sie mittlerweile zu einem festen Lohnbestandteil geworden ist. Deshalb gehen wir davon aus, dass Sie gute Chancen haben, die Gratifikation auch in diesem Jahr zu erhalten, wenn Sie sie bei Ihrem Arbeitgeber einklagen.

Bevor Sie dies jedoch tun, raten wir Ihnen das persönliche Gespräch mit Ihrem Chef zu suchen. Verweisen Sie ihn auf diesen Rechtstipp und den Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 III 278).

Wollen Sie nicht riskieren, dass durch das Einfordern des Lohnes Ihr Arbeitsverhältnis getrübt wird und gedenken Sie ohnehin in den nächsten Jahren Job zu wechseln? In diesem Fall können Sie diesen 13. Monatslohn auch noch nach dem Stellenwechsel einfordern. Arbeitsrechtliche Streitigkeiten verjähren erst fünf Jahre nach Entstehung.

Gepostet am 6. Dezember 2016