Ein Sturz beim Putzen, ein gebrochener Arm und plötzlich bleibt der ganze Alltag liegen. Wer übernimmt die Behandlung, wer hilft im Haushalt? Entscheidend ist, ob Sie im eigenen Haushalt unbezahlt arbeiten oder als Hausangestellte beschäftigt sind und welche Unfallversicherung besteht.
Auf einen Blick
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Ohne anderweitige Unfalldeckung gehört das Unfallrisiko in die Grundversicherung. Dort gelten grundsätzlich Franchise und Selbstbehalt.
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Hausangestellte benötigen eine berufliche Unfalldeckung; ab acht Wochenstunden beim selben Arbeitgeber auch eine Freizeit-Unfalldeckung.
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Die JUSTIS-AVB 2026 versichern Hausangestellte für Folgen eines Arbeitsunfalls während ihrer Hausarbeit rechtlich mit, auch in der Einzelversicherung.
Hausfrau oder Hausmann ist nicht dasselbe wie Hausangestellte
Wer den eigenen Haushalt führt und die Familie unbezahlt betreut, ist dadurch nicht über einen Arbeitgeber unfallversichert. Eine bezahlte Reinigungskraft oder Kinderbetreuung kann dagegen in einem Arbeitsverhältnis stehen. Diese Unterscheidung ist wichtig: Gleiche Arbeit bedeutet nicht automatisch gleiche Versicherungsdeckung.
Welche Versicherung übernimmt die Behandlung?
Wer nicht über eine andere zuständige Unfallversicherung abgesichert ist, muss das Unfallrisiko in der obligatorischen Krankenversicherung einschliessen. Kontrollieren Sie Ihre Police, besonders wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder reduzieren. Auch die Erwerbstätigkeit Ihres Partners oder Ihrer Partnerin versichert Sie nicht automatisch über dessen Arbeitgeber mit.
Arbeiten Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber, umfasst die obligatorische Unfallversicherung nach UVG grundsätzlich auch Freizeitunfälle, etwa einen Sturz zu Hause. Unter acht Stunden besteht über diese Anstellung grundsätzlich nur Schutz für Berufsunfälle und Berufskrankheiten; Unfälle auf dem Arbeitsweg zählen dann ebenfalls zu den Berufsunfällen. Stunden bei verschiedenen Arbeitgebern werden für diese Schwelle nicht einfach zusammengezählt.
Beim Wechsel in die Familienarbeit sollten Sie den Deckungswechsel rechtzeitig klären: Eine bestehende Nichtberufsunfalldeckung endet grundsätzlich am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Eine rechtzeitig abgeschlossene Abredeversicherung kann sie um höchstens sechs Monate verlängern. Lassen Sie sich den konkreten Endtermin vom bisherigen Unfallversicherer bestätigen.
Franchise und Selbstbehalt: ein wichtiger Unterschied
Übernimmt die Grundversicherung die Unfallbehandlung, gilt grundsätzlich die gesetzliche Kostenbeteiligung: die gewählte Jahresfranchise und anschliessend in der Regel zehn Prozent Selbstbehalt, für Erwachsene höchstens 700 Franken pro Jahr. Bei einem Spitalaufenthalt kann zusätzlich ein Spitalbeitrag anfallen. Gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten. Das hängt nicht einfach davon ab, was in den AVB steht. Bei gesetzlichen UVG-Leistungen fallen dagegen weder Franchise noch Selbstbehalt an.
Wer hilft bei Kindern, Einkauf und Wäsche?
Behandlungskosten und Ersatz für Ihre Haushaltsarbeit sind zwei verschiedene Dinge. Die Grundversicherung bezahlt nicht einfach eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung, weil Sie nach dem Unfall ausfallen. Pflegeleistungen zu Hause können unter den gesetzlichen Voraussetzungen gedeckt sein; Putzen, Einkaufen und Betreuung sind davon zu unterscheiden.
Prüfen Sie vorab, ob eine Zusatzversicherung solche Unterstützung oder ein passendes Taggeld vorsieht. Entscheidend sind versicherte Leistungen, Wartefristen, Höchstbeträge und ein allfälliger Nachweis eines Erwerbsausfalls. Ein Taggeld ist für Personen ohne Erwerbseinkommen nicht automatisch die passende Lösung. Bei einem UVG-versicherten Unfall kommen unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen für Hilfe und Pflege zu Hause infrage. Klären Sie die Kostenübernahme möglichst vor der Beauftragung.
Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe?
Als private Arbeitgeberin oder privater Arbeitgeber müssen Sie grundsätzlich eine Unfallversicherung für Ihre Hausangestellten organisieren, auch bei wenigen Einsatzstunden. Ab acht Wochenstunden bei Ihnen ist zusätzlich die Nichtberufsunfallversicherung vorgeschrieben. Eine Versicherung beim Hauptarbeitgeber ersetzt Ihre Pflicht zur Absicherung von Berufsunfällen nicht.
Für sehr geringfügige Beschäftigungen junger Personen gelten Sonderregeln. Klären Sie diese mit der Ausgleichskasse oder einem zugelassenen Unfallversicherer; eine AHV-Ausnahme bedeutet nicht einfach, dass ein Unfall unversichert bleiben darf. Das Merkblatt Hausdienstarbeit erklärt die Pflichten.
Neu auch in der Einzelversicherung: Rechtsschutz für Hausangestellte
Nach Artikel 1 der JUSTIS-AVB 2026 sind Hausangestellte für die Folgen eines Arbeitsunfalls während ihrer Hausarbeit automatisch rechtlich mitversichert, sowohl in der Haushalts- als auch in der Einzelversicherung. Beispielsweise kann es um einen Streit über Leistungen nach einer Verletzung bei der Arbeit gehen.
Diese Mitversicherung ist keine Unfallversicherung und kein allgemeiner Rechtsschutz für sämtliche privaten oder beruflichen Streitigkeiten der Hausangestellten. Sie ersetzt Ihre Arbeitgeberpflichten nicht. Massgebend bleiben die für Ihren Vertrag geltenden AVB und die weiteren Deckungsvoraussetzungen.
Nach dem Unfall: Unterlagen sichern
Melden Sie den Unfall rasch dem zuständigen Versicherer beziehungsweise dem Arbeitgeber. Halten Sie Datum, Ablauf und Beteiligte fest und bewahren Sie Arztberichte, Rechnungen sowie Versicherungsentscheide auf. Klären Sie den Bedarf an Hilfe separat. Bei einer Ablehnung sollten Sie die Begründung und allfällige Rechtsmittelfristen zeitnah prüfen lassen.
Weitere Informationen: Unfallversicherung in der Schweiz, Beginn und Ende der Unfalldeckung und Pflegeleistungen der Grundversicherung.
Klären Sie vor einer Erwerbspause, wer Unfallbehandlungen bezahlt und wie Sie Haushalt und Kinderbetreuung bei einem Ausfall organisieren. Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe, prüfen Sie zusätzlich Ihre Pflichten als Arbeitgeber. Bei Streit über Versicherungsleistungen melden Sie sich frühzeitig bei uns; wir prüfen die Unterstützung nach Ihrem Vertrag.
Gepostet am 28. April 2017