Kann ich Geschenke umtauschen?

Der Pullover, ein Geschenk von Tante Elsa, passt nicht, das Playmobil-Schloss erhält das Kind gleich in doppelter Ausführung und das Buch der Schwester steht bereits im eigenen Bücherregal. Die Lösung scheint naheliegend: Umtauschen. Aber gibt es in der Schweiz ein allgemeines Umtauschrecht?

Auf einen Blick

  • Für mängelfreie Geschenke besteht grundsätzlich kein allgemeines Umtauschrecht; verbindlich vereinbarte Rückgabeangebote gelten nach ihren Bedingungen.

  • Sichern Sie Kaufbeleg, Rückgabefrist und Angaben zu Etiketten, Verpackung und Erstattung.

  • Bei einem Defekt sind Mängelrechte und die Berechtigung der Kaufpartei gesondert zu prüfen.

Geschenk gefällt nicht: Muss das Geschäft es umtauschen?

Für mängelfreie Ware gibt es nach Schweizer Recht grundsätzlich kein allgemeines Rückgabe- oder Umtauschrecht. Das gilt auch für Geschenke und gewöhnliche Onlinekäufe. Viele Geschäfte bieten aber freiwillig eine Rückgabe an. Eine verbindlich vereinbarte Zusage ist einzuhalten; Sie sind dann nicht bloss auf spätere Kulanz angewiesen.

Umtausch zu Weihnachten: Welche Bedingungen sind wichtig?

Fragen Sie beim Kauf nach Frist, Warenzustand, Etiketten, Verpackung und Rückgabeweg. Lassen Sie eine besondere Zusage schriftlich festhalten. Manche Geschäfte verlängern die Frist über die Feiertage, aber das gilt nicht automatisch überall. Klären Sie auch, ob Geld, ein Ersatzartikel oder ein Gutschein vorgesehen ist.

Kassenzettel fehlt: Kann ich den Geschenkekauf anders beweisen?

Für eine freiwillige Rückgabe darf das Geschäft einen bestimmten Beleg verlangen. Der Kauf kann rechtlich je nach Umständen auch durch Bestellung, Rechnung oder andere Beweise nachgewiesen werden. Ein Kartenauszug zeigt allerdings oft nicht den konkreten Artikel. Bitten Sie die schenkende Person um Kaufbeleg oder Geschenkquittung und fragen Sie, ob die Rückgabe durch die Kaufpartei erfolgen muss.

Geschenk ist defekt: Welche Mängelrechte gelten?

Bei einem echten Mangel geht es nicht bloss um Umtausch aus Kulanz. Kaufvertragsrechte stehen grundsätzlich der Kaufpartei zu; die beschenkte Person erhält nicht durch jede Schenkung automatisch sämtliche vertraglichen Ansprüche. Klären Sie eine Abtretung, Vollmacht oder übertragbare Garantie. Melden Sie erkennbare Mängel rasch und nachweisbar.

Ohne abweichende wirksame Vereinbarung kommen nach OR insbesondere Wandelung oder Preisminderung und bei vertretbaren Sachen Ersatz infrage. Die Voraussetzungen unterscheiden sich. AGB können Reparatur oder Ersatz vorsehen; die Verkaufsstelle entscheidet nicht ohne Vertragsgrundlage beliebig über Ihre Rechte. Gesetzliche Gewährleistung und Herstellergarantie sind getrennt zu prüfen.

Geschenk im ausländischen Onlineshop: Gibt es ein Widerrufsrecht?

Ein ausländisches Widerrufsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar sein. Eine EU-Adresse oder Lieferung in die Schweiz allein beantwortet die Frage nicht. Prüfen Sie anwendbares Recht und Vertragsbedingungen. Unabhängig davon können freiwillige Rückgabeangebote gelten.

JUSTIS Tipp
Rückgabebedingungen schon beim Geschenkekauf sichern

Klären Sie beim Kauf die Rückgabefrist, Bedingungen und Art der Erstattung und sichern Sie besondere Zusagen schriftlich. Bewahren Sie den Kaufbeleg auf und beziehen Sie die schenkende Person bei Ansprüchen aus dem Kaufvertrag ein. Bei einem Defekt melden Sie den Mangel rasch; bei Streit prüfen wir Ihre Rechte und die Deckung gemäss Vertrag.

Gepostet am 22. Mai 2017