Kann ich eine neue Stelle vor Arbeitsbeginn kündigen?

Was gilt, wenn Sie den unterschriebenen Arbeitsvertrag doch nicht antreten möchten?

Aktentasche, leerer Kalender und unbeschriebenes Dokument mit Stift auf einem Schreibtisch.

Auf einen Blick

  • Eine Kündigung vor Stellenantritt ist grundsätzlich möglich; der unterschriebene Vertrag bleibt bis zur wirksamen Beendigung verbindlich.

  • Frist, Probezeit und Fristbeginn müssen anhand des Vertrags geprüft werden.

  • Eine schriftliche einvernehmliche Aufhebung schafft Klarheit; einfaches Nichtantreten kann Ansprüche auslösen.

Arbeitsvertrag unterschrieben: Kann ich vor Stellenantritt kündigen?

Eine Kündigung vor Stellenantritt ist grundsätzlich möglich. Ein unterschriebener Vertrag ist aber verbindlich: Nichtantreten und eine wirksame Kündigung sind unterschiedliche Dinge. Prüfen Sie, ob der Vertrag unbefristet oder befristet ist und ob eine Kündigung überhaupt vorgesehen ist.

Welche Kündigungsfrist gilt vor dem ersten Arbeitstag?

Während der Probezeit gilt nach Art. 335b OR grundsätzlich eine Frist von sieben Kalendertagen. Schriftliche Vereinbarungen, ein Normalarbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag können davon abweichen. Auch eine Probezeit besteht nicht in jedem Arbeitsverhältnis automatisch.

Wann die Frist bei einer Kündigung vor Stellenantritt zu laufen beginnt, ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt und wird unterschiedlich beurteilt. Ein fester Endtermin lässt sich deshalb ohne Prüfung des Vertrags und des Kündigungszugangs nicht sicher nennen.

Stelle nicht antreten: Welche Risiken bestehen?

Wer ohne wichtigen Grund nicht antritt, riskiert Ansprüche nach Art. 337d OR. Statt einfach fernzubleiben, suchen Sie frühzeitig das Gespräch. Eine schriftliche einvernehmliche Aufhebung kann Stellenantritt, Enddatum und gegenseitige Ansprüche klar regeln.

Stimmen Sie einen neuen Arbeitsbeginn erst ab, wenn die Verpflichtungen aus beiden Arbeitsverträgen geklärt sind.

JUSTIS Tipp
Ein unterschriebener Vertrag bindet – aber nicht unumstösslich.

Informieren Sie den neuen Arbeitgeber früh und klären Sie eine schriftliche Aufhebung. Lassen Sie Vertrag und Kündigungsfrist prüfen, bevor Sie verbindlich eine andere Stelle zusagen oder dem ersten Arbeitstag fernbleiben.

Gepostet am 6. Dezember 2016