Patienten­ver­fügung

Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2021

Was sind meine Rechte als Patient?

Gesundheit ist ein wichtiges Gut. Sind wir mal krank, erfahren wir dies am eigenen Leib. Gute Betreuung ist da wichtig. Aber auch, dass wir als Patienten über unsere Rechte Bescheid wissen. Hier finden Sie Ihre Rechte als Patienten kurz erklärt.

1. Freie Arztwahl

Grundsätzlich haben Sie das Recht, Ihren Arzt sowie das Spital in Ihrem Kanton frei zu wählen. Haben Sie sich jedoch im Rahmen Ihrer Grundversicherung für das Hausarzt- oder HMO-Modell (Health Maintenance Organisation - Gesundheitserhaltungsorganisation) entschieden, sollten Sie vorab Ihre Krankenkasse kontaktieren und fragen, ob diese die Kosten komplett übernimmt. Viele Krankenkassen bieten eine Zusatzversicherung an, damit die Arzt- und Spitalwahl schweizweit möglich ist.

2. Recht auf Information und Aufklärung

Sie haben das Recht auf eine klare, angemessene sowie vollständige Information über

  • Ihren Gesundheitszustand
  • geplante Untersuchungen und Behandlungen
  • allfällige Folgen und Risiken

Auch über die Prognose und finanziellen Aspekte muss Sie Ihr Arzt informieren und aufklären. Handelt es sich um einen Notfall, d.h. es muss schnell gehandelt werden, um Schlimmeres zu vermeiden, entfällt die Informationspflicht. Sie wird nachgeholt.

Sie haben auch die Möglichkeit, auf Information und Aufklärung zu verzichten, etwa wenn Sie nicht wissen wollen, ob Sie an einer unheilbaren Krankheit leiden. Dann müssen Sie dies ausdrücklich und unmissverständlich erklären und gegebenenfalls schriftlich bestätigen.

3. Recht auf Zweitmeinung

Um besser informiert zu sein, haben Sie das Recht, eine zweite ärztliche Meinung einzuholen. Fragen Sie vorab bei Ihrer Krankenkasse nach, ob auch diese Kosten gedeckt werden.

4. Recht, sich begleiten zu lassen

Sie als Patient haben das Recht, sich bei den Gesprächen mit dem Arzt begleiten zu lassen. Sie allein entscheiden, wer anwesend sein darf. Sie können von einem nahen Angehörigen, Ihrem Partner oder einem Freund unterstützt werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn schwerwiegende medizinische Gründe, wie zum Beispiel Ansteckungsgefahr, dagegen sprechen.

Zudem entscheiden Sie alleine, wer Sie während eines Spitalaufenthalts besuchen darf.

Wichtig: Im gesamten Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsanspruch, sich von einer Person anlässlich einer medizinischen Begutachtung begleiten zu lassen. Das heisst, wenn Sie beispielsweise für ein IV-Gutachten einen Arzt besuchen müssen, haben Sie keinen Anspruch darauf, eine Begleitperson mitzunehmen.

5. Freie Einwilligung nach umfassender Information

Sie als urteilsfähiger Patient (Sie können die Situation richtig einschätzen und entsprechende Entscheidungen treffen) müssen nach umfassender Information und Beratung in die Behandlung einwilligen. Niemand, der urteilsfähig ist, kann gegen seinen Willen zu einer Behandlung gezwungen werden. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Behandlung abzulehnen oder abzubrechen; Sie können sogar das Spital verlassen. Wenn Sie dies tun, übernehmen Sie aber die Verantwortung für die Folgen. Nur in ganz extremen Ausnahmefällen und unter strengen Bedingungen können Zwangsmassnahmen ergriffen werden.

6. Zwangsmassnahmen

Zwangsmassnahmen wie beispielsweise das Einsperren, Festbinden oder ein Verbot, mit Angehörigen in Kontakt zu treten sind grundsätzlich nicht erlaubt, da die Freiheit eines Patienten beschränkt und seine Würde beeinträchtigt werden könnte. Nur in Ausnahmefällen können Zwangsmassnahmen angeordnet werden, beispielsweise wenn sich der Patient so verhält, dass er für andere eine ernsthafte Gefährdung darstellt. Zwangsmassnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein und dürfen erst angeordnet werden, wenn eine weniger einschränkende Massnahme gescheitert ist. Wollen Sie sich einer Zwangsmassnahme widersetzen, müssen Sie bei der zuständigen Behörde im Kanton ein Verbot oder eine Aufhebung der Zwangsmassnahme beantragen.

7. Berufsgeheimnis 

Sämtliche Informationen, welche Ihren Gesundheitszustand betreffen, müssen vertraulich behandelt werden. Es sei denn, Sie leiden unter einer bestimmten, übertragbaren Krankheit wie beispielsweise Tuberkulose. In einem solchen Fall wird der Arzt von der Schweigepflicht entbunden (gesetzliche Ausnahme). Das Berufsgeheimnis gilt übrigens auch über Ihren Tod hinaus und es gilt auch zwischen Fachpersonen. Ihr Arbeitgeber darf nur über Ihre Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit informiert werden; er erhält keine Informationen zu Ihrer Diagnose. Es sei denn, Sie wünschen dies und entbinden den Arzt von seiner Schweigepflicht.

8. Recht auf Einsicht ins Patientendossier und Erklärung des Inhalts

Sie haben jederzeit das Recht, ohne Begründung Ihr Patientendossier einzusehen und sich den Inhalt erklären zu lassen. Zudem können Sie die Herausgabe der Akte verlangen – entweder kostenlos oder zum Selbstkostenpreis (Kosten für Kopien).

Wünschen Sie einen Wechsel der Fachperson/des Arztes, so kann Ihr Dossier Ihnen entweder persönlich ausgehändigt oder direkt dem entsprechenden Arzt zugestellt werden.

Ein Patientendossier umfasst zum einen sachliche Feststellungen wie Ihre Krankengeschichte, Diagnose, den Krankheitsverlauf, sowie Einzelheiten der Behandlung, wie beispielsweise die Medikation, Resultate von Untersuchungen, Ihre Röntgenbilder und auch Gutachten. Daneben können persönliche Notizen einer Fachperson (Notiz- und Merkzettel) enthalten sein. Die Herausgabe dieser persönlichen Notizen darf Ihnen verweigert werden. Der Umstand, dass es sich um handgeschriebene Bemerkungen handelt, bedeutet aber nicht unbedingt, dass eine persönliche Notiz vorliegt.

Auch Informationen, die Dritte betreffen, werden nicht herausgegeben. Ihre Angehörigen dürfen zudem Ihr Dossier nur einsehen, wenn Sie zustimmen oder wenn die Zustimmung der kantonalen Behörde vorliegt.

Hier finden Sie ein Musterschreiben für ein Auskunftsbegehren. Vergessen Sie nicht dieses auf Ihren persönlichen Fall anzupassen.

9. Patientenverfügung und frei wählbare Vertrauensperson

In einer Patientenverfügung bestimmen Sie, welche Art von Pflege und Behandlung angewandt werden soll, falls Sie selber nicht mehr entscheiden können. Sie verfügen beispielsweise, ob lebenserhaltende Massnahmen ergriffen werden sollen oder nicht.  Auch können Sie eine Vertrauensperson bestimmen, die, sollten Sie nicht mehr entscheidungsfähig sein, für Sie die Entscheidungen trifft.

Patientenverfügung – Entscheiden Sie selber!

Nach einem Unfall oder einer Krankheit nicht mehr selber entscheiden zu können, welchen medizinischen Massnahmen zugestimmt wird, ist ein beklemmender Gedanke. Eine Patientenverfügung hilft Ihnen, im Voraus festzuhalten, welche medizinischen Eingriffe im Ernstfall vorgenommen werden sollen. Eine solche Verfügung entlastet auch Ihre Angehörigen, diese schwierige Entscheidung für Sie treffen zu müssen.

Weitere Informationen und eine kurze, sowie eine ausführliche, Version einer Patientenverfügung, finden Sie auf der Website der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte.

10. Organ- und Gewebespenden

Sie können ab Ihrem 16. Lebensjahr bestimmen, ob Sie Organ- und Gewebespenden zustimmen. Dies darf jedoch nicht Gegenstand eines Geschäfts sein, das heisst Sie dürfen kein Geld dafür erhalten. Sie können einen Organspende-Ausweis entweder in Apotheken beziehen oder direkt bei SwissTransplant (Nationale Schweizerische Stiftung für Organspenden und -transplantationen) bestellen. Sollte keine dokumentierte Zustimmung von Ihnen zur Organspende vorliegen, müssen Ihre Angehörigen im Falle Ihres Todes für Sie entscheiden und dabei Ihren mutmasslichen Willen beachten. 
 
Wünschen Sie Organspender zu sein, dann informieren Sie sich noch zu Lebzeiten und füllen einen Spenderausweis aus. Selbstverständlich können Sie mittels Organspender-Ausweis auch explizit Organ- und Gewebeentnahmen und jegliche medizinische Forschung an Ihnen nach Ihrem Tod ablehnen.

Gepostet am 24. Januar 2017