Ich habe ein Zimmer meiner Mietwohnung zu einem Home-Cinema umgebaut und die Decke schwarz gestrichen, Teppiche verlegt und viele Löcher in die Wände gebohrt. Mit dem Vermieter abgesprochen habe ich diese Arbeiten nicht. Es handelt sich aber um rein gestalterische Veränderungen und keinen Eingriff in die Bausubstanz. Mir war von Anfang an klar, dass ich den Raum beim Auszug wieder in den Originalzustand bringen muss und ich werde dafür einen professionellen Maler beauftragen. Der Vermieter verlangt nun aber, dass ich den Raum jetzt schon - das heisst ein halbes Jahr vor dem Auszug - wieder in den Originalzustand bringe, damit er die Wohnung möglichen Interessenten zeigen kann. Muss ich als Mieter solche Umbauten auf Verlangen des Vermieters sofort rückgängig machen oder reicht es, wenn ich das kurz vor dem Auszug erledige?
Auf einen Blick
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Änderungen an der Mietwohnung brauchen grundsätzlich schriftliche Zustimmung.
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Ob ein Rückbau schon vor dem Auszug verlangt werden darf, hängt von Bewilligung und Arbeiten ab.
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Beschreiben Sie die geplanten Änderungen und klären Sie einen allfälligen Rückbau schriftlich.
Home-Cinema in der Mietwohnung: Brauche ich eine Zustimmung?
Für Erneuerungen und Änderungen an der Mietwohnung ist nach Art. 260a OR grundsätzlich die schriftliche Zustimmung der Vermieterschaft nötig. Eine schwarz gestrichene Decke, verlegte Teppiche und zahlreiche Bohrlöcher sind deshalb nicht allein dadurch zulässig, dass Sie die Wohnung später wiederherstellen wollen.
Rückbau vor dem Auszug: Darf die Vermieterschaft das verlangen?
Die ordentliche Rückgabe erfolgt zwar am Mietende. Daraus folgt aber nicht, dass jede unbewilligte Veränderung bis dahin bestehen bleiben darf. Ein Anspruch auf frühere Wiederherstellung kann bei unzulässigen Änderungen zu prüfen sein. Ob alle verlangten Massnahmen sofort geschuldet sind, hängt von Art der Arbeiten, Vertrag und bisherigen Absprachen ab.
Wurde eine Änderung schriftlich genehmigt, kann die Wiederherstellung des früheren Zustands nach Art. 260a Abs. 2 OR grundsätzlich nur verlangt werden, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Bei Ihrem Umbau fehlt jedoch nach Ihrer Schilderung die vorherige Zustimmung.
Besichtigung und Rückbau: Wie gehe ich vor?
Bitten Sie um eine konkrete Begründung und vereinbaren Sie Besichtigungen und einen Rückbauplan. Sichern Sie Fotos, Mietvertrag und Nachrichten. Lassen Sie die Aufforderung prüfen, statt sich allein auf den Zeitpunkt des Auszugs zu berufen.
Gerichte Zürich: Änderungen durch Mietende
Beschreiben Sie die geplanten Änderungen und klären Sie einen allfälligen Rückbau schriftlich. Bewahren Sie Zustimmung, Fotos und Absprachen gemeinsam auf.
Gepostet am 6. Dezember 2016