Kaskoversicherung

Zuletzt aktualisiert am 21. Juli 2021

Wer haftet, wenn die Ferien zum Zwangsurlaub werden?

Schneechaos, Hochwasser, Vulkanausbrüche: Naturkatastrophen können Ferienpläne arg durchkreuzen. Die einen sitzen am Urlaubsort fest, die anderen können gar nicht erst anreisen. In unserem Rechtstipp spielen wir den Ernstfall durch und sagen Ihnen, wie die Chancen auf eine Kostenentschädigung mit und ohne Reise- und Annullationsversicherung stehen und ob der Chef Ihnen den unfreiwilligen Zwangsurlaub berechnen darf.

Wer bezahlt den unfreiwilligen, längeren Aufenthalt und damit verbundene Mehrkosten?

Naturkatastrophen gelten als höhere Gewalt. Trotzdem müssen Hotels ihren Gästen deswegen keinen billigeren Aufenthalt gewähren. Vorausgesetzt es steht nichts anderes in den Hotelbuchungs- oder Reiseunterlagen, berappen Sie deshalb den Zwangsurlaub selbst. Da es um den Ruf des Urlaubortes geht, zeigen sich Hoteliers und Reiseveranstalter dennoch öfters kulant, wenn ihre Gäste im Ferienparadies festsitzen. Ein finanzielles Entgegenkommen beruht aber auf Freiwilligkeit.

Mit Reise- und/oder Annullationsversicherung: 

Es lohnt sich, diesbezüglich die Leistungen der entsprechenden Versicherungen zu konsultieren. Studieren Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) genau. Oft sind die Kostenübernahmen limitiert und die Versicherung übernimmt Mehrkosten nur bis zu einem bestimmten Betrag, z. B. 1‘000 Franken. Dennoch lohnt sich der Abschluss einer Reise- und/oder Annullationsversicherung in vielen Fällen.

Was passiert, wenn Urlauber wegen abgeschnittenen Wegen nicht anreisen können?

Auch hier ist es ratsam, schon bei der Hotelbuchung genau hinzuschauen, denn bei vielen Hotels wird der volle Preis fällig, wenn die Reise wegen höherer Gewalt nicht angetreten werden kann. Bei Buchungen im Internet können Stornierungen aber manchmal bis kurz vor der Anreise oder sogar noch am Tag der Anreise gebührenfrei getätigt werden. Jedes Hotel kann diesbezüglich seine eigenen Regeln aufstellen. Die Gäste sollten die Vertragsbedingungen deshalb genau studieren.

Mit Reise- und Annullationsversicherung:

Auch hier können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) den Umfang der Entschädigungsleistungen unterschiedlich regeln.

Müssen Sie in dieser nicht selbstverschuldeten Notlage Ferientage hergeben?

Ja, obwohl keine Möglichkeit besteht, den Urlaubsort zu verlassen, darf Ihnen der Chef weitere Ferientage abziehen. Hingegen darf er Ihnen deswegen nicht kündigen. Auch Überstunden können mit den Fehlzeiten verrechnet werden. Natürlich können Sie Glück haben und der Chef zeigt sich entgegenkommend. Seine Kulanz beruht aber ebenfalls auf Freiwilligkeit.

Übernimmt die SBB den Preis des Zugtickets, das verfällt?

Nein, die Vertragsbedingungen der SBB halten fest, dass die SBB von einer Haftung befreit sind, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die nicht vermieden und nicht abgewendet werden können – sprich: bei Unwetter und Naturkatastrophen.

Gepostet am 29. Januar 2018