Gültigkeit und Widerrufsrecht

Zuletzt aktualisiert am 30. Juni 2021

Gefälschte Tasche online gekauft

Ich habe übers Internet eine Tasche bestellt. Nun erhielt ich gestern einen Brief der Zollverwaltung, dass bei der Tasche Verdacht auf Markenfälschung bestehe. Im Schreiben steht zudem, dass die Tasche kein Hermès Logo aufweise, die Form jedoch einem bestimmten Modell von Hermès entspreche. Zeitgleich erhielt ich einen Brief des Anwaltes von Hermès. Darin wurde ich aufgefordert eine Busse in der Höhe von 900 Franken zu bezahlen. Die Tasche, so heisst es weiter, werde vernichtet. Muss ich diese Busse bezahlen oder kann ich das Schreiben einfach ignorieren? Handelt es sich wirklich um eine Fälschung, wenn auf der Tasche gar kein Logo abgebildet ist?

Antwort

Ja, es handelt sich bereits um eine Fälschung, wenn die Form der Tasche oder das Muster kopiert ist. Das Logo von Hermès braucht für den Verdacht auf „Raubkopie“ nicht auf der Tasche zu sein. Besteht ein Fälschungsverdacht, kann der Zoll den Originalhersteller informieren und die Ware vorerst zurückbehalten. Dies hat er in Ihrem Fall getan – darum das Schreiben des Anwaltes.

Hermès, vertreten durch den Anwalt, darf bei Ihnen als Käuferin dieser Tasche zwar Schadenersatzansprüche für Umtriebe stellen. Es kann Ihnen aber, wenn Sie die Tasche für Ihren persönlichen Gebrauch, also nicht zu gewerblichen Zwecken wie Weiterverkauf, bestellt haben, keine Strafe, wie etwa eine hohe Busse, aufgebrummt werden. Fordert der Anwalt, dass Sie 900 Franken bezahlen, muss er erst nachweisen können, dass Hermès, durch Ihren Taschenkauf effektiv einen Schaden in der Höhe von 900 Franken entstanden ist.

Für die Intervention des Zolls können etwa Gebühren für die Meldung an Hermès, die Vernichtung und Fotozustellung etc. in der Höhe von ein paar 100 Franken anfallen. Die 900 Franken erscheinen uns jedoch klar zu hoch zu sein.

Unsere Empfehlung deshalb: Antworten Sie auf den Brief des Anwalts mit einem Schreiben, in welchem Sie der Vernichtung der Tasche zustimmen. Zudem sollten Sie die Höhe des Schadens bestreiten und verlangen, dass Ihnen der genaue Schaden dargelegt wird.

Gepostet am 29. September 2016