«Klimaneutral», «umweltfreundlich», «nachhaltig»: Solche Versprechen können den Kaufentscheid beeinflussen. Doch halten sie einer Prüfung stand? In der Schweiz ist irreführende Umweltwerbung bereits verboten. Seit dem 27. September 2026 müssen die EU-Staaten zusätzliche Regeln gegen Greenwashing anwenden.
Auf einen Blick
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Umweltwerbung darf nicht täuschen. In der Schweiz müssen Aussagen zur Klimabelastung seit 2025 objektiv und überprüfbar belegbar sein.
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Der EU-Stichtag 27. September 2026 betrifft die EmpCo-Richtlinie, nicht die separate Green-Claims-Vorlage.
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Sichern Sie Werbung und Kaufbelege. SECO und Lauterkeitskommission nehmen Meldungen entgegen; eine Rückzahlung ergibt sich daraus nicht automatisch.
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Was ist Greenwashing?
Greenwashing bedeutet, dass ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung umweltfreundlicher erscheint, als es tatsächlich ist. Das kann durch unrichtige Aussagen geschehen, aber auch durch Weglassen wichtiger Informationen oder einen irreführenden Gesamteindruck. Eine grüne Verpackung allein beweist noch keinen Gesetzesverstoss. Entscheidend ist, welche Botschaft die Werbung vermittelt und ob sie stimmt.
Welche Regeln gelten in der Schweiz?
Unrichtige oder irreführende Angaben über Unternehmen und ihre Angebote sind nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b UWG unlauter. Das erfasst auch Umweltwerbung und galt bereits vor 2025.
Seit dem 1. Januar 2025 regelt Buchstabe x zusätzlich Aussagen über die verursachte Klimabelastung: Sie müssen auf objektiven und überprüfbaren Grundlagen beruhen. Die besondere Bestimmung betrifft Klimaangaben, nicht unterschiedslos jedes Versprechen über Umwelt oder Nachhaltigkeit. Informationen dazu bietet das SECO.
Was bedeuten Belegpflicht und «klimaneutral»?
Das BAFU erläutert die Beweislastumkehr so: Wer Klimaaussagen macht, muss sie im Streitfall belegen können. Eine vorgängige unabhängige Prüfung ist nicht generell vorgeschrieben.
Nach der BAFU-Vollzugshilfe von 2026 ist «klimaneutral» derzeit faktisch nicht nachweisbar. Klimabezogene Produktaussagen dürfen nicht mit Kompensation begründet werden; bei Unternehmensaussagen gelten differenzierte, strenge Voraussetzungen. Die Vollzugshilfe erläutert das Gesetz, ist aber kein neues Gesetz und ersetzt keinen Gerichtsentscheid.
Was ändert sich in der EU?
Die Richtlinie (EU) 2024/825, oft EmpCo genannt, verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Umsetzungsvorschriften ab 27. September 2026 anzuwenden. Sie ist bereits 2024 in Kraft getreten. Zu den neu ausdrücklich untersagten Praktiken gehören insbesondere:
- Allgemeine Umweltversprechen wie «umweltfreundlich», wenn keine dafür relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
- Nachhaltigkeitssiegel ohne zugrunde liegendes Zertifizierungssystem oder Einrichtung durch eine staatliche Stelle.
- Aussagen über ein ganzes Produkt oder Unternehmen, obwohl nur ein Teilaspekt gemeint ist.
- Auf Kompensation beruhende Aussagen, ein Produkt habe eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung auf die Umwelt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen.
Beispiel: Der Kauf von CO₂-Zertifikaten rechtfertigt nicht, ein Produkt als «klimaneutral» zu bewerben. Eine zutreffende, nicht irreführende Information über die Finanzierung eines Klimaprojekts ist davon zu unterscheiden.
Diese Regeln sind nicht mit der separaten Green-Claims-Vorlage gleichzusetzen. Letztere wird von der EU-Kommission weiterhin als laufender Vorschlag geführt. Aus ihr lässt sich kein seit diesem Stichtag geltendes allgemeines Vorab-Zertifizierungsgebot ableiten.
Gilt das EU-Recht auch für Schweizer Unternehmen?
Die EmpCo-Richtlinie wird nicht automatisch zu Schweizer Recht. Wer aus der Schweiz Produkte an Konsumentinnen und Konsumenten in der EU vermarktet, kann jedoch den dort geltenden Regeln unterstehen. Entscheidend sind der angesprochene Markt und das anwendbare nationale Recht, nicht allein der Unternehmenssitz. Für Schweizer Kundschaft bleibt die Prüfung nach Schweizer Recht wichtig.
Vier Fragen vor dem Kauf
- Was genau ist gemeint? Das ganze Produkt, nur die Verpackung, ein Transport oder das Unternehmen?
- Womit wird verglichen? Eine Reduktion braucht eine verständliche Ausgangsbasis, einen Zeitraum und einen klaren Umfang.
- Wo sind die Belege? Lassen sich Methode und wesentliche Grundlagen nachvollziehen oder bleibt es bei einem Schlagwort?
- Wer steht hinter dem Siegel? Prüfen Sie Kriterien und Kontrolle, nicht nur das Aussehen des Zeichens.
Ein fehlender leicht auffindbarer Nachweis ist ein Anlass zum Nachfragen, noch kein abschliessender Beweis für einen Rechtsverstoss.
Verdacht auf Greenwashing: Was können Sie tun?
Sichern Sie Screenshots mit Datum und Internetadresse, die Verpackung, den Kaufbeleg und die Korrespondenz. Fragen Sie den Anbieter schriftlich, worauf seine konkrete Aussage beruht.
Beim SECO können Sie unlautere Geschäftspraktiken melden. Es kann zum Schutz kollektiver Interessen vorgehen, setzt aber keine individuelle Rückerstattung für Sie durch. Die Schweizerische Lauterkeitskommission beurteilt kommerzielle Werbung im Rahmen der Selbstregulierung. Sie erlässt Empfehlungen, keine staatlich vollstreckbaren Urteile.
Ob Ihnen etwa vertragliche oder lauterkeitsrechtliche Ansprüche zustehen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie Voraussetzungen und Fristen zeitnah prüfen. Eine Beschwerde über Werbung ersetzt die Geltendmachung Ihrer eigenen Ansprüche nicht.
Bewahren Sie das konkrete Umweltversprechen zusammen mit Ihrem Kaufbeleg auf. Fragen Sie nach nachvollziehbaren Grundlagen und formulieren Sie, was Sie vom Anbieter verlangen. Melden Sie uns einen Streit frühzeitig; wir prüfen die Unterstützung gemäss Ihrer Police und den geltenden AVB.
Gepostet am 27. September 2026