Telefonisch abgeschlossener Vertrag – kann ich das rückgängig machen?
Was gilt in der Schweiz, wenn Sie einem Abo oder Vertrag am Telefon zugestimmt haben – und es später bereuen?
Gestern wurde ich von einer Frau eines Verlags angerufen, die mir am Telefon ein Zeitschriftenabo verkauft hat. Ich habe im Gespräch zugesagt, aber direkt nach dem Auflegen gemerkt: Das war ein Fehler – ich will das gar nicht. Kann ich den Vertrag widerrufen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen – Widerruf gemäss Obligationenrecht
Seit Anfang 2016 sieht das Obligationenrecht (OR), Art. 40a ff. vor, dass Haustürgeschäfte und ähnliche Vertragsabschlüsse – wie Telefonverkäufe – innert 14 Tagen widerrufen werden können.
Voraussetzung: Sie wurden nicht ausdrücklich um das Gespräch gebeten und es ging um eine entgeltliche Leistung. Die Frist beginnt, sobald Sie über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden (idealerweise schriftlich).
Ausnahmen beachten
Nicht jeder telefonisch abgeschlossene Vertrag ist widerrufbar. Ausgenommen sind zum Beispiel Verträge:
- unter CHF 100 Wert (sofern es sich nicht um Konsumkreditverträge handelt),
- im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen,
- bei denen das Gespräch auf Ihre ausdrückliche Anfrage zustande kam.
So machen Sie vom Widerrufsrecht Gebrauch
- Widerrufen Sie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss (bzw. nach Erhalt der Widerrufsbelehrung).
- Nutzen Sie idealerweise einen eingeschriebenen Brief. Alternativ ist auch E-Mail mit Lesebestätigung möglich – Hauptsache, der Widerruf ist nachweisbar und eindeutig.
- Nennen Sie dabei den genauen Vertragsgegenstand (z. B. „Zeitschriftenabo vom [Datum]“) und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung des Widerrufs.
Widerruf bei Versicherungsverträgen
Grundsätzlich ja – auch Versicherungsverträge können in bestimmten Fällen widerrufen werden. Es gelten jedoch besondere Regeln:
- Das Widerrufsrecht ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Obligationenrecht (OR) verankert.
- Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage, beginnt aber erst, wenn alle Vertragsunterlagen vorliegen.
- Der Widerruf muss schriftlich erfolgen – am besten per eingeschriebenem Brief, alternativ per E-Mail mit Bestätigung.
- Ausnahmen bestehen z. B. bei kurzfristigen Versicherungen oder bestimmten Lebensversicherungen.
- Lesen Sie stets die Vertragsbedingungen und AGB genau durch.
Übrigens: Wer bei JUSTIS eine Rechtsschutzversicherung abschliesst, kann diese innerhalb von 14 Tagen mit einem Klick widerrufen – das Geld wird automatisch rückerstattet.
Was passiert nach einem wirksamen Widerruf?
Ein gültiger Widerruf hebt den Vertrag auf. Bereits bezahlte Beträge müssen Ihnen zurückerstattet werden. Falls Sie Ware erhalten haben, müssen Sie diese in der Regel zurücksenden.
Weitere Tipps im Umgang mit Telefonverkäufen
- Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen – seriöse Anbieter geben Bedenkzeit.
- Lesen Sie stets die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), insbesondere zum Thema Widerruf und Kündigung.
- Verlangen Sie eine schriftliche Vertragszusammenfassung, bevor Sie zusagen.
JUSTIS Rechtsschutz-Tipp
Wenn Sie bei einem Telefonverkauf übereilt zugesagt haben, lassen sich viele Verträge widerrufen – aber nur, wenn Sie rasch handeln. Im Zweifelsfall prüfen wir Ihre Situation gerne und helfen Ihnen weiter.
Gepostet am 6. Dezember 2016