Gutschein abgelaufen: Darf ein Geschäft ihn auf ein oder zwei Jahre befristen?

Der Gutschein lag zwei Jahre in der Schublade. An der Kasse heisst es: «Leider abgelaufen.» Müssen Sie das akzeptieren? Bei bezahlten Gutscheinen lohnt sich eine Prüfung: Das aufgedruckte Datum entscheidet nicht allein, ob Ihr Anspruch noch besteht.

Illustration blauer Gutscheinkarten in einem weissen Umschlag mit Schleife, daneben eine Sanduhr und eine Lupe.

Auf einen Blick

  • Bei bezahlten Gutscheinen sind häufig fünf oder zehn Jahre Verjährung relevant. Welche Frist greift, hängt von der Forderung ab.

  • Eine Befristung auf ein oder zwei Jahre ist nicht automatisch wirksam. Das Verhältnis zwischen Einlösefrist und Verjährung ist rechtlich umstritten.

  • Sichern Sie Gutschein, Kaufbeleg und Bedingungen und verlangen Sie schriftlich die Einlösung. Eine Auszahlung oder Umbuchung ist nicht automatisch geschuldet.

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Ist ein Gutschein nach dem aufgedruckten Datum wertlos?

Nicht unbedingt. Für die Gültigkeit von Gutscheinen gibt es keine eigene umfassende gesetzliche Regelung. Entscheidend sind der Vertrag, wirksam einbezogene Bedingungen und die gesetzlichen Schranken. Bei einem bezahlten Gutschein sollten Sie eine Ablehnung allein wegen eines kurzen Ablaufdatums deshalb prüfen lassen.

Das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen weist auf unterschiedliche Rechtsauffassungen hin: Ein Teil der Lehre setzt die Einlösefrist mit der gesetzlichen Verjährungsfrist gleich. Andere Auffassungen lassen eine eigenständige vertragliche Befristung grundsätzlich zu, allerdings nicht grenzenlos.

Gelten fünf oder zehn Jahre?

Art. 127 OR sieht grundsätzlich zehn Jahre vor. Für bestimmte Forderungen gelten nach Art. 128 OR fünf Jahre, etwa im Zusammenhang mit Lebensmitteln, Verpflegung, Handwerksarbeiten und dem Kleinverkauf von Waren. Es stimmt deshalb nicht, dass Waren immer zehn und Dienstleistungen immer fünf Jahre bedeuten.

Nach der von Konsumentenschutzorganisationen vertretenen Anwendung auf Gutscheine werden etwa Bücher-, Kleider- und Restaurantgutscheine der Fünfjahresfrist zugeordnet. Bei anderen Leistungen kann die Zehnjahresfrist greifen: So entschied ein Solothurner Gericht bei Gutscheinen für eine Ballonfahrt. Bei breit einsetzbaren Wertkarten oder gemischten Angeboten muss die konkrete Forderung geprüft werden.

Darf das Geschäft trotzdem nur ein oder zwei Jahre vorsehen?

Art. 129 OR verbietet die vertragliche Änderung der dort erfassten gesetzlichen Verjährungsfristen. Umstritten ist, inwieweit eine kürzere Einlösefrist dieses Verbot umgeht. Das Richteramt Thal-Gäu verwarf am 28. Mai 2020 eine zweijährige Frist für bereits bezahlte Ballonfahrten und ging von zehn Jahren aus. Das ist ein wichtiges Argument gegen kurze Fristen, aber kein allgemeingültiges Bundesgerichtsurteil zu sämtlichen Gutscheinen.

Zusätzlich sind Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen an Art. 8 UWG zu messen: Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zulasten von Konsumentinnen und Konsumenten, das gegen Treu und Glauben verstösst, ist unzulässig. Nicht jede kurze Frist ist damit automatisch unwirksam; die Umstände zählen. Das SECO erläutert diese AGB-Kontrolle.

Bleibt wenigstens der bezahlte Geldwert erhalten?

Eine automatische Auszahlung oder Umbuchung lässt sich daraus nicht ableiten. Ein Wertgutschein über einen Geldbetrag und ein Gutschein für eine bestimmte Leistung sind zu unterscheiden. Ist die Befristung unwirksam, kann der ursprüngliche Einlösungsanspruch weiterbestehen. Daraus wird aber nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Bargeld.

Wird ein Erlebnis nicht mehr angeboten, müssen Vertragsinhalt und Grund für den Wegfall geprüft werden. Je nach Situation kommen eine Ersatzleistung, eine einvernehmliche Anrechnung oder eine Rückerstattung infrage. Lassen Sie sich deshalb nicht mit «abgelaufen» abspeisen, versprechen Sie sich aber auch keine pauschale Geldwertgarantie. Im Ballonfahrt-Urteil beruhte die Rückzahlung zusätzlich auf dem Widerruf des konkreten Auftragsverhältnisses.

Gilt das auch für Gratiscoupons und Veranstaltungstickets?

Dieser Artikel behandelt bezahlte Gutscheine. Ein kostenloser Rabattcoupon oder ein Ticket für einen bestimmten Veranstaltungstermin ist damit nicht gleichzusetzen. Eine Aktion kann zeitlich begrenzt sein; aus den genannten Verjährungsfristen entsteht kein Recht, ein Konzertticket erst Jahre nach dem Konzert zu nutzen. Entscheidend ist, was tatsächlich gekauft oder kostenlos versprochen wurde.

Was mache ich, wenn die Einlösung verweigert wird?

  • Sichern Sie Vorder- und Rückseite des Gutscheins, Kaufbeleg, damalige Bedingungen und die Ablehnung.
  • Schreiben Sie dem Aussteller: Nennen Sie Kaufdatum und Leistung, verlangen Sie die Einlösung und fragen Sie nach der konkreten Grundlage der Befristung. Setzen Sie eine angemessene Antwortfrist, beispielsweise 14 Tage.
  • Verweisen Sie bei einer sehr kurzen Frist auf Art. 129 OR, die AGB-Kontrolle und den Solothurner Entscheid. Fragen Sie hilfsweise nach einer einvernehmlichen Verlängerung oder Anrechnung.
  • Bleibt der Streit bestehen, lassen Sie Anspruch, Beweise und das Kostenrisiko durch eine Rechtsberatung oder Ihren Rechtsschutz prüfen.

Stoppt mein Beschwerdebrief die Verjährung?

Nein. Eine blosse Mahnung unterbricht die Verjährung nicht. Diese beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit der Forderung; bei sofort einlösbaren Gutscheinen ist deshalb regelmässig schon der Erwerb beziehungsweise die Ausgabe relevant, nicht erst das spätere Verschenken. Steht eine Frist bevor, braucht es rechtzeitig eine geeignete Massnahme, etwa ein Schlichtungsgesuch. Die richtige Vorgehensweise hängt vom Anspruch ab. Warten Sie dann nicht erst die selbst gesetzte Antwortfrist ab.

Was ist bei einem neuen Geschäftsinhaber?

Ein neuer Name über dem Eingang genügt nicht zur Beurteilung. Prüfen Sie, ob dieselbe Gesellschaft weiterbesteht oder ob ein anderer Betreiber die Gutscheinschulden übernommen hat. Ohne eine solche Übernahme bleibt grundsätzlich der bisherige Schuldner zuständig. Bei Schliessung oder Konkurs kann die Durchsetzung schwierig sein. Auch eine lange Einlösefrist schützt nicht vor diesem Risiko.

JUSTIS Tipp
Gutschein sichern und Ablehnung schriftlich prüfen

Fotografieren Sie Gutschein und Bedingungen direkt nach dem Kauf und bewahren Sie den Beleg auf. Wird ein bezahlter Gutschein nach nur ein oder zwei Jahren abgewiesen, verlangen Sie eine schriftliche Begründung. Kurz vor einer möglichen Verjährung sollten Sie die nötigen Schritte sofort abklären – ein Beschwerdebrief allein sichert die Frist nicht.

Gepostet am 28. September 2026