Mit dem Velo aufs Trottoir: Bis zu welchem Alter ist das erlaubt?

Darf mein Kind auf dem Trottoir Velo fahren? Bis wann gilt die Ausnahme, wer hat am Zebrastreifen Vortritt und wer haftet bei einem Unfall? In der Schweiz zählen das Alter, die Verkehrsfläche und die rechtliche Einordnung des Gefährts.

Illustration eines blauen Kindervelos mit Velohelm und Erwachsenenschuhen auf einem Trottoir neben einer ruhigen Wohnstrasse.

Auf einen Blick

  • Mit einem gewöhnlichen Velo gilt die Trottoir-Ausnahme nur vor dem 12. Geburtstag und ohne Veloweg oder Velostreifen; für fahrzeugähnliche Geräte gelten eigene Regeln.

  • Ein fahrendes Velo hat am Zebrastreifen keinen Fussgängervortritt. Eltern dürfen zur Begleitung nicht ebenfalls auf dem gewöhnlichen Trottoir fahren.

  • Eltern haften nicht automatisch: Entscheidend sind die konkrete Urteilsfähigkeit des Kindes, die gebotene Aufsicht und die Umstände des Unfalls.

Gilt die Erlaubnis auch noch mit zwölf?

Nein. Die Formulierung «bis 12 Jahre» bedeutet hier: unter zwölf. Ab dem 12. Geburtstag gilt diese Ausnahme nicht mehr. Ein elfjähriges Kind kann sich darauf berufen, ein zwölfjähriges nicht. Das ASTRA erläutert diese Altersgrenze.

Wann darf mein Kind das Trottoir benutzen?

Nach Art. 41 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung dürfen Kinder unter zwölf auf Fusswegen und Trottoirs Velo fahren, wenn weder ein Radweg noch ein Radstreifen vorhanden ist. Ein vorhandener Velostreifen auf der Fahrbahn zählt also ebenfalls. Die Kinderregel erlaubt das Fahren auf dem Trottoir, schreibt es aber nicht vor.

Wer hat auf dem Trottoir Vortritt?

Fussgängerinnen und Fussgänger haben Vortritt. Das Kind muss Geschwindigkeit und Fahrweise den Verhältnissen anpassen und Rücksicht nehmen. Praktisch heisst das: früh abbremsen, genügend Abstand halten und bei engen Stellen nötigenfalls anhalten oder das Velo schieben.

Wie begleite ich mein Kind, wenn ich nicht auf dem Trottoir mitfahren darf?

Gehen Sie auf dem Trottoir zu Fuss mit und schieben Sie bei Bedarf Ihr eigenes Velo. Erwachsene erhalten durch die Begleitung keine Erlaubnis, dort ebenfalls zu fahren. Nur eine entsprechende Freigabe für den Veloverkehr kann dies erlauben.

Je nach Strecke können Sie selbst auf der Fahrbahn fahren, während das Kind das Trottoir benutzt. Die Kantonspolizei Bern nennt diese Begleitmöglichkeit. Sie eignet sich nur, wenn Verkehrssituation und Können des Kindes dies zulassen. Braucht es unmittelbare Hilfe, begleiten Sie es besser zu Fuss. Vereinbaren Sie vorab, wo es anhalten und auf Sie warten soll.

Spielen Grösse und Velotyp eine Rolle?

Bei einem gewöhnlichen Velo hängt die Ausnahme für Kinder unter zwölf nicht von einer bestimmten Rad- oder Rahmengrösse ab. Ob Mountainbike oder Stadtvelo: Entscheidend sind die Altersgrenze und das Fehlen von Veloweg und Velostreifen.

Eine eigene Kategorie bilden kleine Kinderräder, die für das Vorschulalter gebaut sind und nur ein geringes Gefahrenpotenzial aufweisen. Sie sind rechtlich den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt. Mit ihnen darf man grundsätzlich auch dann auf dem Trottoir fahren, wenn ein Veloweg vorhanden ist. Für die Einordnung zählen Bauart und Eigenschaften; die Verkaufsbezeichnung «Kindervelo» allein genügt nicht. Die BFU erläutert diese Sonderregeln. E-Bikes fallen nicht unter diese Kinder-Ausnahme.

Was gilt für Laufrad, Dreirad und Stützrädchen?

Ein nicht motorisiertes Kinderlaufrad gehört zu den fahrzeugähnlichen Geräten. Auch ein kleines, für Vorschulkinder gebautes Dreirad mit geringem Gefahrenpotenzial fällt unter diese Regeln. Bei einem Velo mit Stützrädchen ist dagegen die Bauart des Velos entscheidend: Aus Stützrädchen allein lässt sich keine Sonderregel ableiten. Ist es ein gewöhnliches Velo, gilt die beschriebene Ausnahme für Kinder unter zwölf.

Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel auf Trottoirs, Fusswegen, in Fussgängerzonen und auf Velowegen benutzt werden. Auch bestimmte Fahrbahnen sind erlaubt: Nebenstrassen in Tempo-30- und Begegnungszonen sowie andere Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoir, Fuss- und Veloweg fehlen und gerade wenig Verkehr herrscht. Auf der Fahrbahn von Hauptstrassen sind sie verboten. «Nicht auf die öffentliche Strasse» wäre deshalb zu pauschal. Beim Spielen gelten engere Regeln; auf Velowegen ist es nicht erlaubt. Die BFU-Tabelle zeigt die zulässigen Flächen.

Für kleine Kinder empfiehlt die BFU verkehrsfreie Flächen; auf dem Trottoir sollen Erwachsene in Griffnähe bleiben. Eine rechtlich erlaubte Fläche ist nicht automatisch für das einzelne Kind geeignet.

Darf mein Kind über den Zebrastreifen fahren?

Das Überqueren auf einem gewöhnlichen Velo ist nicht generell verboten, sofern auch die Zu- und Weiterfahrt erlaubt sind. Der Zebrastreifen gibt dem fahrenden Kind aber keinen Fussgängervortritt. Steigt es ab und schiebt, gilt grundsätzlich der Fussgängervortritt. Auch dann darf es nicht unvermittelt vor ein Fahrzeug treten, das nicht mehr rechtzeitig anhalten kann. Lichtsignale sind zu beachten; gegenüber Trams besteht auf dem Fussgängerstreifen kein Vortritt. Die praktische Empfehlung lautet: anhalten, absteigen, Verkehr prüfen und schieben.

Anders bei fahrzeugähnlichen Geräten wie einem Kinderlaufrad: Beim Queren gelten die Fussgängerregeln. Das Kind darf den Fussgängerstreifen grundsätzlich fahrend mit Vortritt benutzen, aber nur im Schritttempo und nicht unmittelbar vor einem Fahrzeug, das nicht mehr anhalten kann. Auch hier gelten Lichtsignale und der Vortritt des Trams. Diese Unterscheidung erläutern Pro Velo und die BFU.

Was gilt bei Ausfahrten und beim Wechsel auf die Fahrbahn?

Überquert ein Auto bei einer Grundstücks- oder Garagenausfahrt das Trottoir, muss die lenkende Person den berechtigten Trottoirbenützern den Vortritt lassen – auch einem Kind, das dort erlaubterweise Velo fährt. Üben Sie trotzdem, bei schlecht einsehbaren Ausfahrten abzubremsen und nötigenfalls anzuhalten.

Fährt das Kind dagegen mit dem Velo vom Trottoir auf die Fahrbahn, muss es dem Verkehr auf der Strasse den Vortritt gewähren. Das gilt auch beim Herausfahren aus einer Grundstücksausfahrt. An einer einmündenden Strasse darf das Kind nicht einfach von einer Fortsetzung seines Vortritts ausgehen: Entscheidend sind die konkrete Verkehrsführung, Signale und Markierungen. Die BFU erklärt die Einfahrtsregeln.

Muss mein Kind einen Velostreifen benutzen, der gefährlich wirkt?

Wer mit einem gewöhnlichen Velo fährt, muss vorhandene Velowege und Velostreifen grundsätzlich benutzen. Das blosse Gefühl, der Velostreifen sei zu gefährlich, schafft keine zusätzliche Trottoirerlaubnis. Die Kinder-Ausnahme setzt voraus, dass weder Veloweg noch Velostreifen vorhanden ist.

Überfordert ein Abschnitt Ihr Kind, wählen Sie eine andere Route oder lassen Sie es absteigen und auf dem Trottoir schieben. Ist der Velostreifen tatsächlich blockiert, rechtfertigt das nicht automatisch die Weiterfahrt auf dem Trottoir. Befolgen Sie bei Baustellen die örtliche Verkehrsführung und melden Sie gefährliche Stellen der zuständigen Gemeinde oder Polizei.

Wer haftet, wenn mein Kind jemanden anfährt?

«Eltern haften für ihre Kinder» stimmt so pauschal nicht. Ein urteilsfähiges Kind kann selbst haften, wenn es einer anderen Person widerrechtlich und schuldhaft einen Schaden zufügt. Ob es die Gefahr und die Folgen seines Verhaltens erkennen und entsprechend handeln konnte, wird für die konkrete Situation beurteilt. Es gibt dafür keine feste Altersgrenze, insbesondere keine automatische Grenze beim 12. Geburtstag.

Daneben kommt eine Haftung der Eltern als Familienhaupt nach Art. 333 ZGB infrage. Sie können sich entlasten, wenn sie nachweisen, dass sie die übliche und nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Beaufsichtigung eingehalten haben. Alter, Erfahrung und Verhalten des Kindes sowie die konkrete Gefahr spielen dabei eine Rolle. Eine lückenlose Überwachung ist nicht generell vorgeschrieben.

Bei fehlender Urteilsfähigkeit haftet das Kind grundsätzlich nicht aus Verschulden; ausnahmsweise kann das Gericht nach Art. 54 OR aus Billigkeit Schadenersatz zusprechen. Ob eine Familien-Privathaftpflicht leistet, hängt von der Police ab, insbesondere bei Schäden durch urteilsunfähige Kinder. Melden Sie einen Schaden rasch der Versicherung und dokumentieren Sie den Ablauf. Weiterführend: Wer bezahlt, wenn Kinder etwas kaputt machen?

JUSTIS Tipp
Den Schulweg vor dem 12. Geburtstag neu planen

Prüfen Sie rechtzeitig gemeinsam, wie Ihr Kind seine übliche Strecke nach dem 12. Geburtstag sicher zurücklegen kann. Üben Sie eine geeignete Route mit Velowegen oder ruhigen Strassen. Wo es zu schwierig wird, ist Absteigen und Schieben eine einfache Lösung.

Gepostet am 28. September 2026