Mein Ex-Freund hat mich öfters eingeladen und mit Geschenken überrascht. Nach unserer Trennung verlangt er diese Ausgaben von mir plötzlich zurück und droht mir mit Betreibung. Hat er das Recht dazu?
Geschenke unter nicht verlobten Paaren gelten rechtlich als Schenkungen – sie sind grundsätzlich nicht rückforderbar.
Nur Verlobungsgeschenke können unter Umständen zurückverlangt werden – gestützt auf Art. 91 ZGB.
Ein Zahlungsbefehl kann durch Rechtsvorschlag innert 10 Tagen gestoppt werden – die Beweislast liegt beim Fordernden.
Als Ihr Ex-Freund Sie einlud und mit Geschenken überraschte, hat er dies freiwillig gemacht. Rechtlich handelt es sich bei solchen Zuwendungen im Regelfall um Schenkungen im Sinne des Schweizer Obligationenrechts (OR). Eine Schenkung ist eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung. Einmal erfolgte Schenkungen können grundsätzlich nicht einfach so zurückgefordert werden, ausser unter ganz bestimmten, im Gesetz abschliessend geregelten Voraussetzungen (Art. 249 OR), die hier nach Ihrer Schilderung wohl nicht zutreffen dürften (wie z. B. schwere Straftaten des Beschenkten gegen den Schenker).
Daher kann er die Ausgaben, die er dafür gemacht hat, nach Beendigung der Beziehung nicht einfach wieder zurückfordern. Es besteht für Sie keine rechtliche Pflicht, die erhaltenen Geschenke oder die Kosten für Einladungen zurückzuerstatten. Auch der Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 OR) kommt in solchen Fällen in der Regel nicht zur Anwendung, da die Zuwendungen ja gerade mit Rechtsgrund, nämlich gestützt auf eine (konkludente) Schenkungsabrede, erfolgt sind.
Der Fall würde teilweise anders liegen, wenn Sie verlobt gewesen wären oder wenn eine Geschenksrückgabe bzw. ein finanzieller Ausgleich bei Beziehungsende zwischen Ihnen und Ihrem Freund schriftlich vereinbart wurde. Nach Aufhebung der Verlobung können gemäss Artikel 91 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) spezifische Verlobungsgeschenke, die im Hinblick auf die Eheschliessung gemacht wurden (wie z. B. der Verlobungsring oder andere wertvolle Zuwendungen), auf dem Rechtsweg zurückverlangt werden – nicht aber gewöhnliche Gelegenheitsgeschenke des Alltags.
Für Geldforderungen kann Ihr Ex-Freund zwar formell eine Betreibung gegen Sie einleiten. Dazu muss er lediglich beim zuständigen Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt prüft in diesem Stadium jedoch nicht, ob die Forderung rechtens ist. Sie erhalten daraufhin einen Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt zugestellt.
Gegen diesen Zahlungsbefehl können Sie aber wiederum innert 10 Tagen nach Zustellung beim zuständigen Betreibungsamt mündlich oder schriftlich einen Rechtsvorschlag erheben (Art. 74 SchKG). Mit dem Rechtsvorschlag bestreiten Sie die Forderung und stoppen somit die Betreibung vorläufig.
Der nächste mögliche Schritt von seiner Seite aus wäre, diesen Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Dazu müsste er ein gerichtliches Verfahren einleiten. Je nach Sachverhalt wäre dies entweder ein Rechtsöffnungsverfahren (falls er eine schriftliche Schuldanerkennung von Ihnen hätte, was hier unwahrscheinlich ist) oder ein ordentliches Klageverfahren vor Gericht. In diesem Falle müsste er dann jedoch vor Gericht beweisen, dass die Rückgabe der Geschenke oder die finanzielle Abgeltung zwischen Ihnen abgemacht war oder dass ein anderer gesetzlicher Rückforderungsanspruch besteht (was, wie erwähnt, bei freiwilligen Geschenken unter nicht verlobten Partnern kaum der Fall sein dürfte).
Da dies nach Ihrer Schilderung nicht möglich ist und die Beweislast für die Rechtmässigkeit seiner Forderung bei ihm liegt, müssen Sie auch nichts befürchten. Das Gericht würde seine Klage voraussichtlich abweisen.
Geschenke sind Geschenke – auch nach dem Beziehungsende. Drohungen mit Betreibung wirken oft einschüchternd, sind aber rechtlich nicht bindend, wenn keine Forderung besteht. Erheben Sie fristgerecht Rechtsvorschlag – und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich begleiten. JUSTIS steht Ihnen zur Seite.
Gepostet am 7. Dezember 2016