Operation während Kündigungsfrist – geht das?

Ich habe meine aktuelle Arbeitsstelle gekündigt und wechsle in zwei Monaten zu meinem neuen Arbeitgeber. Derzeit befinde ich mich somit in der Kündigungsfrist. Nun muss ich aus medizinischen Gründen meine Nase operieren und wäre dann etwa 14 Tage krank geschrieben. Mein Arzt rät mir die Operation relativ rasch machen zu lassen. Darf ich dies während meiner Kündigungsfrist? Und verlängert sich diese dadurch?

Leeres Spitalbett mit Kalender, Stethoskop, Zeitband und Aktentasche.

Auf einen Blick

  • Nach einer eigenen Kündigung verlängert eine Operation die Kündigungsfrist grundsätzlich nicht.

  • Einen medizinisch notwendigen Eingriff müssen Sie nicht allein deshalb verschieben.

  • Ein Arztzeugnis bestätigt dem Arbeitgeber die Notwendigkeit und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

Operation nach eigener Kündigung: Verlängert sich die Frist?

Da Sie die Arbeitsstelle selber gekündigt haben, verlängert sich Ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die Operation. Und da es sich nicht um eine Schönheits- sondern eine medizinische Operation handelt, müssen Sie die Operation auch nicht aufschieben. Sie können sie also während der Kündigungsfrist machen lassen, wenn sie Ihr Hausarzt als jetzt notwendig erachtet. Am besten holen Sie für Ihren Arbeitgeber eine Bestätigung bei Ihrem Arzt ein, dass es sich um einen medizinischen Eingriff handelt.

JUSTIS Tipp
Medizinische Dringlichkeit belegen & Sperrfrist beachten

Ein medizinisch notwendiger Eingriff darf auch während der Kündigungsfrist durchgeführt werden. Ein Arztzeugnis bestätigt dem Arbeitgeber die Notwendigkeit und Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wichtig bezüglich Fristverlängerung:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber: Nach Ablauf der Probezeit kann eine unverschuldete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die laufende Kündigungsfrist nach Art. 336c OR unterbrechen. Der Schutz ist begrenzt: 30 Tage im ersten Dienstjahr, 90 Tage im zweiten bis fünften und 180 Tage ab dem sechsten. Danach läuft die restliche Frist weiter; ein vertraglicher Endtermin kann zu einer weiteren Verschiebung führen.
  • Kündigung durch den Arbeitnehmer: Haben Sie selbst gekündigt, greift der gesetzliche Sperrfristenschutz nicht. Die Kündigungsfrist läuft normal weiter und verlängert sich durch die Operation beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit nicht.

Gepostet am 29. September 2016