Diese Übersicht beschreibt Änderungen von 2025. Jahreswerte und Übergangsregeln sind für heutige Entscheidungen erneut zu prüfen.
Auf einen Blick
-
2025 änderten sich unter anderem Regeln zu Krankenversicherung, Verkehr, Vorsorge, Einfuhrsteuer, Preisvergleichen und Konkurs.
-
Der datierte Rückblick bleibt erhalten; er ersetzt keine Prüfung späterer Änderungen.
-
Bewahren Sie Verfügungen, Policen und Rechnungen auf.
Rückblick 2025: Was diese Übersicht abdeckt
Dieser Artikel bleibt als Übersicht der Neuerungen von 2025 erhalten. Er ist keine vollständige Darstellung aller seither geltenden Regeln. Besonders Prämien, Grenzbeträge und Übergangsbestimmungen sind zeitlich einzuordnen.
Krankenversicherung 2025: Betreibung und Modellwechsel
Seit Januar 2025 dürfen Versicherer wegen ausstehender Grundversicherungsprämien und Kostenbeteiligungen grundsätzlich höchstens zwei Betreibungsverfahren pro Jahr und versicherte Person einleiten. Seit Juli 2025 können Kantone sich entsprechende Verlustscheine abtreten lassen. Die Schulden verschwinden dadurch nicht.
Auch Versicherte mit freier Arztwahl und Wahlfranchise können seit 2025 unterjährig zu einem Modell mit eingeschränkter Leistungserbringerwahl beim gleichen Versicherer wechseln. Das ist kein allgemeines Recht auf einen unterjährigen Kassen- oder Franchisewechsel.
Die mittlere Monatsprämie für 2025 betrug laut BAG CHF 378.70, sechs Prozent mehr als 2024. Das ist ein historischer Durchschnitt, nicht Ihre aktuelle individuelle Prämie.
Strassenverkehr 2025: Lärm, automatisiertes Fahren und Cargobikes
Seit Januar 2025 sind die Vorschriften gegen vermeidbaren Fahrzeuglärm verschärft. Das unnötige Laufenlassen des Motors wird beispielsweise mit CHF 80 statt CHF 60 gebüsst; unnötiges Knallen der Auspuffanlage wird ausdrücklich erfasst.
Seit März 2025 sind drei Anwendungen automatisierten Fahrens gesetzlich möglich: zugelassener Autobahnpilot, führerlose Fahrzeuge auf bewilligten Strecken mit Operator sowie automatisiertes Parkieren auf dafür vorgesehenen Flächen. Der Fahrer muss auf Aufforderung die Steuerung wieder übernehmen können. Die Zulässigkeit ersetzt nicht die nötige Fahrzeug- oder Betriebsbewilligung.
Seit Juli 2025 ermöglichen angepasste Regeln unter bestimmten Voraussetzungen die Mitnahme von bis zu vier Kindern in geschützten Sitzplätzen auf geeigneten Lastenfahrzeugen. Fahrzeugkategorie und Ausstattung sind entscheidend; nicht jedes Fahrrad darf beliebig viele Kinder transportieren.
Hypotheken: Anforderungen hängen vom Risiko ab
Die finalen Basel-III-Regeln und angepasste Mindeststandards für Hypothekenfinanzierung gelten seit Januar 2025. Sie unterscheiden Risiken, etwa zwischen selbst genutztem Wohneigentum und Renditeliegenschaften. Banken müssen nicht pauschal für jede Hypothek mehr Eigenkapital hinterlegen. Daraus folgt auch kein allgemeiner Anspruch auf Finanzierung oder eine bestimmte Zinshöhe.
Säule 3a: Beitragslücken ab 2025 nachholen
Nachträgliche Einkäufe sind erstmals 2026 für eine Lücke von 2025 möglich, grundsätzlich bis zu zehn Jahre rückwirkend. Erforderlich sind unter anderem Beitragsberechtigung in beiden Jahren und der vollständig bezahlte ordentliche Beitrag im Einkaufsjahr. Der zusätzliche jährliche Einkauf ist begrenzt; frühere Lücken vor 2025 fallen nicht darunter.
Berufliche Vorsorge: BVG-Grenzbeträge 2025
Für 2025 betrugen Eintrittsschwelle CHF 22'680, Koordinationsabzug CHF 26'460 und obere Jahreslohnlimite CHF 90'720. Der koordinierte Lohn lag im Obligatorium zwischen CHF 3'780 und CHF 64'260. Individuelle Leistungen hängen auch vom Reglement und den Versicherungsverhältnissen ab.
Einkauf im Ausland: CHF 150 Wertfreigrenze
Seit Januar 2025 gilt im Reiseverkehr grundsätzlich eine Mehrwertsteuer-Wertfreigrenze von CHF 150 pro Person und Tag für private Waren. Bei Überschreitung wird der ganze massgebende Warenwert besteuert, nicht nur der Mehrbetrag. Der Satz beträgt je nach Ware 8,1 oder reduziert 2,6 Prozent. Postsendungen und zollrechtliche Mengenfreigrenzen folgen anderen Regeln.
Sozialleistungen: Renten, Familienzulagen und Frauenjahrgang 1961
Die AHV/IV-Vollrenten wurden 2025 auf mindestens CHF 1'260 beziehungsweise höchstens CHF 2'520 pro Monat angepasst. Beitragslücken können zu Teilrenten führen.
Die gesetzlichen Mindestzulagen stiegen auf CHF 215 für Kinder und CHF 268 für Ausbildung; kantonale Leistungen können höher sein. Das Referenzalter der Frauen des Jahrgangs 1961 stieg auf 64 Jahre und drei Monate. Es handelt sich um eine jahrgangsbezogene Übergangsregel.
Preisvergleiche: Neue 30-Tage-Regel
Seit 2025 kann ein tatsächlich während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen angewandter eigener Vergleichspreis ohne zeitliche Begrenzung für nachfolgende, aufeinanderfolgende Preissenkungen verwendet werden. Die Regel erlaubt nicht jeden irgendwann verwendeten Preis und keine irreführenden Rabatte. Weitere Formen des Preisvergleichs haben eigene Voraussetzungen.
Opferhilfe: Höhere gesetzliche Höchstbeträge
Seit Januar 2025 gelten maximal CHF 130'000 Entschädigung für finanziellen Schaden sowie CHF 76'000 Genugtuung für Opfer und CHF 38'000 für Angehörige. Das sind Höchstbeträge unter gesetzlichen Voraussetzungen, keine pauschalen Auszahlungen für jede betroffene Person.
Gesicht verhüllen: Verbot mit Ausnahmen
Seit Januar 2025 gilt grundsätzlich ein Gesichtsverhüllungsverbot an öffentlich zugänglichen Orten. Ausnahmen betreffen unter anderem Gesundheit, Klima, Brauchtum und bestimmte bewilligte Situationen. Eine Demonstrationsbewilligung allein erlaubt nicht automatisch jede Verhüllung. Im ordentlichen Verfahren sind Bussen bis CHF 1'000 möglich.
Internationale Erbfälle: Zuständigkeit und Rechtswahl
Das seit Januar 2025 revidierte internationale Erbrecht erweitert Gestaltungsmöglichkeiten und soll Zuständigkeitskonflikte vermindern. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten oder Vermögen im Ausland sind Rechtswahl, Wohnsitz, Pflichtteile und ausländische Regeln zusammen zu prüfen.
Öffentliche Forderungen: Konkursbetreibung seit 2025
Öffentlich-rechtliche Forderungen wie Steuern werden seit 2025 grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auf Konkurs fortgesetzt, wenn der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Das trifft etwa eine AG, GmbH oder einen eingetragenen Einzelunternehmer. Eine blosse Eintragung einer Person als Organ macht sie nicht automatisch persönlich konkursbetreibungspflichtig. Gesetzliche Ausnahmen bleiben zu beachten.
Bewahren Sie Verfügungen, Policen und Rechnungen auf. Prüfen Sie bei einer heutigen Frage die aktuell geltenden Regeln und Fristen; eine Rechtsschutzdeckung richtet sich nach Ihrem Vertrag.
Gepostet am 1. Januar 2025