Schimmel, defekte Geräte oder beschädigte Böden? Halten Sie Mängel beim Einzug fest und melden Sie sie rasch.
Auf einen Blick
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Mängel dokumentieren und melden.
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Reparaturen und eine mögliche Mietzinsreduktion klären.
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Die Anfechtung des Anfangsmietzinses ist ein separates Verfahren mit kurzer Frist.
Wohnungsübergabe: Mängel prüfen und festhalten
Der Vermieter muss die Wohnung für den vereinbarten Gebrauch geeignet übergeben. Prüfen Sie Böden, Fenster, Wasser, Heizung und mitvermietete Geräte. Notieren und fotografieren Sie Schäden. Bestätigen Sie nicht pauschal, alles sei mangelfrei, wenn das nicht stimmt.
Melden Sie später entdeckte Mängel rasch schriftlich mit Ort, Auswirkungen und Entdeckungsdatum. Die Verwaltung muss die Meldung erhalten; ein Einschreiben erleichtert den Nachweis.
Reparaturen beim Einzug: Wer ist zuständig?
Bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel sind nicht automatisch Ihr kleiner Unterhalt. Art. 258 OR gewährt auch für diese Rechte. Art. 259 OR betrifft kleine laufende Reinigungen und Ausbesserungen; eine allgemeine gesetzliche 150-Franken-Grenze gibt es nicht.
Fordern Sie die Behebung mit angemessener Frist. Eigene Reparaturaufträge auf Kosten des Vermieters sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Klären Sie diese vorab, besonders bei hohen Kosten. Bei Gefahren sichern Sie die Situation und kontaktieren Sie die zuständige Notfallstelle.
Mietzinsreduktion: Beeinträchtigung nachweisen
Eine relevante Einschränkung des vereinbarten Gebrauchs kann eine angemessene Herabsetzung rechtfertigen, grundsätzlich ab Kenntnis des Vermieters bis zur Behebung. Anspruch und Höhe hängen vom Mangel ab. Stoppen Sie Zahlungen nicht einfach; eine gesetzliche Hinterlegung hat besondere Voraussetzungen.
Anfangsmietzins anfechten: 30 Tage beachten
Ein missbräuchlicher Anfangsmietzins kann unter den Voraussetzungen von Art. 270 OR innert 30 Tagen nach Übernahme bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden. Persönliche oder familiäre Notlage, die örtliche Marktlage oder eine erhebliche Erhöhung gegenüber der Vormiete sind alternative Voraussetzungen, keine kumulative Checkliste. Das Gesetz nennt keine allgemeine Zehn-Prozent-Schwelle.
Prüfen Sie umgehend die Situation und ein im Kanton vorgeschriebenes amtliches Formular. Bei einem fehlenden oder fehlerhaften Formular sind die Folgen gesondert zu klären.
Fotografieren Sie Mängel, ergänzen Sie das Übergabeprotokoll und bewahren Sie Meldungen mit Zustellnachweis auf. Warten Sie bei Fragen zum Anfangsmietzins nicht auf die Reparatur.
Gepostet am 21. August 2020