Patientenrechte: Was darf ich bei Arzt und Spital verlangen?

Welche Behandlung ist sinnvoll? Wer erhält meine Gesundheitsdaten? Und darf ich eine zweite Meinung einholen? Wer seine Patientenrechte kennt, kann mitentscheiden und gezielt nachfragen. Diese Rechte gelten nicht erst, wenn bei einer Behandlung etwas schiefgeht.

Illustration einer geöffneten blauen Dokumentenmappe mit leeren Blättern, einem Stethoskop und einem danebenliegenden Stift.

Auf einen Blick

  • Sie haben Anspruch auf verständliche Aufklärung und entscheiden grundsätzlich selbst über eine Behandlung.

  • Arztwahl und Kostenübernahme sind zu unterscheiden. Ihr Versicherungsmodell und das gewählte Spital können eine Rolle spielen.

  • Sie können Ihr Patientendossier einsehen und grundsätzlich kostenlos eine Kopie Ihrer Daten verlangen.

Verständlich informiert entscheiden

Vor einer Behandlung müssen Sie die wesentlichen Informationen erhalten: Was wurde festgestellt? Welche Behandlung wird vorgeschlagen, welche Alternativen gibt es und welche Risiken bestehen? Dazu gehören auch die möglichen Folgen eines Verzichts und die finanziellen Aspekte. Ein Formular ersetzt kein verständliches Aufklärungsgespräch.

Fragen Sie nach, wenn Ihnen etwas unklar ist. Vor einem planbaren Eingriff mit erheblichen Folgen kann eine Zweitmeinung helfen. Klären Sie deren Kostenübernahme und die Vorgaben Ihres Versicherungsmodells vorgängig mit der Krankenkasse.

Ihre Einwilligung zählt

Sind Sie für die konkrete Entscheidung urteilsfähig, entscheiden Sie grundsätzlich selbst, ob Sie einer Behandlung zustimmen. Sie können eine Einwilligung widerrufen oder eine Behandlung ablehnen. Lassen Sie sich die Folgen und mögliche Alternativen erklären. Auch Minderjährige können für einen bestimmten Behandlungsentscheid urteilsfähig sein.

Ein Notfall setzt den Patientenwillen nicht einfach ausser Kraft. Können Sie nicht entscheiden und ist ein Aufschub nicht möglich, richtet sich die ärztliche Behandlung nach Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen. Bekannte Willensäusserungen sind dabei zu berücksichtigen.

Arztwahl heisst nicht automatisch volle Kostenübernahme

Grundsätzlich können Sie Ihre Ärztin oder Ihren Arzt wählen. Hausarzt-, HMO- oder Telmed-Modelle können aber vorgeben, an wen Sie sich zuerst wenden müssen. Beachten Sie die Bedingungen Ihrer Versicherung.

Auch eine ausserkantonale Spitalbehandlung ist nicht generell nur mit Zusatzversicherung möglich. Entscheidend sind insbesondere die Spitallisten, der Leistungsauftrag und der anwendbare Tarif. Wählen Sie aus persönlichen Gründen ein ausserkantonales Listenspital mit höherem Tarif, können Mehrkosten bei Ihnen verbleiben. Bei medizinischer Notwendigkeit oder einem Notfall gelten andere Regeln. Klären Sie die Deckung vor einer geplanten Behandlung schriftlich.

Ihre Gesundheitsdaten bleiben vertraulich

Das Berufsgeheimnis schützt Informationen aus Ihrer Behandlung. Ohne Einwilligung dürfen diese grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben werden. Gesetzliche Meldepflichten oder Melderechte und eine behördliche Entbindung können Ausnahmen erlauben. Sie sind keine Erlaubnis, beliebige Gesundheitsdaten offenzulegen.

Auch Angehörige erhalten nicht automatisch jede Auskunft. Teilen Sie dem Behandlungsteam mit, wer informiert werden darf. Ein Arbeitgeber benötigt grundsätzlich Angaben zur Arbeitsfähigkeit, nicht Ihre Diagnose.

Einblick in Ihr Patientendossier

Sie können Auskunft über Ihre Daten und eine Kopie der behandlungsbezogenen Unterlagen verlangen, etwa Befunde, Berichte und Röntgenbilder. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht nötig. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos; einfache Kopierkosten rechtfertigen nicht automatisch eine Gebühr.

Verlangen Sie vorzugsweise eine vollständige Kopie. Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalakte folgt aus dem Datenschutzrecht nicht. Reine persönliche Gedächtnisstützen können ausgenommen sein, behandlungsrelevante Notizen dagegen nicht allein deshalb, weil sie handschriftlich sind. Für öffentliche Einrichtungen können kantonale Datenschutzregeln massgebend sein.

Eine Vertrauensperson beiziehen

Eine vertraute Person kann Sie bei Gesprächen unterstützen, Fragen stellen und beim Erinnern helfen. Teilen Sie Ihren Wunsch dem Behandlungsteam mit und klären Sie, welche Informationen in ihrer Gegenwart besprochen werden dürfen. Medizinische Gründe und die Rechte anderer Patientinnen und Patienten können die Begleitung begrenzen.

Bei einer medizinischen Begutachtung für eine Versicherung gelten besondere Verfahrensregeln. Eine Begleitung ist dort nicht automatisch im gleichen Umfang möglich wie bei einem Behandlungsgespräch.

Für den Fall vorsorgen, dass Sie nicht entscheiden können

In einer Patientenverfügung können Sie festhalten, welchen medizinischen Massnahmen Sie bei Urteilsunfähigkeit zustimmen oder welche Sie ablehnen. Sie können auch eine Person bestimmen, die Sie bei medizinischen Entscheidungen vertritt. Die Verfügung muss schriftlich verfasst, datiert und eigenhändig unterschrieben sein.

Besprechen Sie Ihre Wünsche mit der bezeichneten Person und Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Sorgen Sie dafür, dass das Dokument im Ernstfall auffindbar ist. Ohne entsprechende Verfügung gelten die gesetzlichen Vertretungsregeln; nicht jeder Angehörige darf gleichermassen entscheiden.

Was gilt bei Zwangsmassnahmen?

Eine fürsorgerische Unterbringung, eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit und eine Behandlung ohne Einwilligung sind unterschiedliche Eingriffe. Sie setzen jeweils eine gesetzliche Grundlage und die dafür vorgesehenen Voraussetzungen voraus. Eine Unterbringung erlaubt nicht automatisch eine Behandlung gegen Ihren Willen.

Verlangen Sie eine Erklärung der Massnahme und Informationen über die zuständige Beschwerdestelle. Lassen Sie sich rasch beraten, denn Rechtsmittelfristen können kurz sein.

Organspende: den eigenen Willen festhalten

Stand Oktober 2026 gilt weiterhin die Zustimmungsregelung. Fehlt eine dokumentierte Erklärung, werden die nächsten Angehörigen nach dem Willen der verstorbenen Person gefragt. Ist dieser unbekannt, entscheiden sie nach deren mutmasslichem Willen; ohne erreichbare Angehörige ist eine Entnahme nicht zulässig.

Die beschlossene erweiterte Widerspruchsregelung gilt noch nicht. Das BAG nennt derzeit voraussichtlich das erste Halbjahr 2028; der genaue Termin steht noch nicht fest. Halten Sie Ihren Entscheid für oder gegen eine Spende schon heute fest und informieren Sie Ihre Angehörigen.

Wenn Sie sich nicht ernst genommen fühlen

Bitten Sie zunächst um ein klärendes Gespräch und halten Sie offene Fragen schriftlich fest. Bei Bedarf helfen eine Patientenorganisation, eine Ombudsstelle oder rechtliche Beratung weiter. Besteht der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, sichern Sie die Unterlagen und lassen Sie mögliche Ansprüche prüfen. Ein unerwünschtes Behandlungsergebnis allein beweist noch keinen Fehler.

Quellen und weiterführende Informationen

JUSTIS Tipp
Fragen vorbereiten, Unterlagen sichern

Notieren Sie vor dem Termin Ihre wichtigsten Fragen zu Nutzen, Risiken, Alternativen und Kosten. Bitten Sie bei Unklarheiten um eine verständliche Erklärung und verlangen Sie bei einem Streit eine Kopie Ihres Patientendossiers. Melden Sie sich frühzeitig bei uns: Wir prüfen die rechtlichen Schritte und die Deckung gemäss Ihrer Police und den AVB.

Gepostet am 24. Januar 2017