Ricardo: Bei Mängeln haftet der Verkäufer

Ich habe auf Ricardo ein Elektrobike gekauft. Der Verkäufer versicherte mir vor dem Kauf mündlich, dass ich den Akku erst nach 20 km wieder aufladen muss. Leider war der Akku dann aber bereits nach 5 km leer. Ich wies den Verkäufer auf diesen Mangel hin und verlangte, dass er sich an den Kosten für einen neuen Akku beteiligt. Er weigert sich standhaft. Wie kann ich mich wehren?

Auf einen Blick

  • Für Mängel eines über Ricardo gekauften E-Bikes ist grundsätzlich der Verkäufer zuständig.

  • Zugesicherte Eigenschaften, Vertragsbedingungen und rechtzeitige Mängelrüge sind entscheidend.

  • Sichern Sie Inserat und Nachrichten und dokumentieren Sie die Nutzung unter vergleichbaren Bedingungen.

E-Bike auf Ricardo gekauft: Wer haftet für einen mangelhaften Akku?

Vertragspartner ist grundsätzlich der Verkäufer des E-Bikes. Nach Art. 197 OR haftet er für zugesicherte Eigenschaften und erhebliche Sachmängel, soweit die Gewährleistung nicht wirksam geändert wurde. Prüfen Sie die Angebotsbeschreibung, Absprachen und die für Ihren Kauf geltenden Plattformregeln. Ein Gewährleistungsausschluss schützt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

20 Kilometer Reichweite zugesagt: Wie beweise ich den Mangel?

Nach Ihrer Schilderung wurde eine Reichweite von 20 Kilometern zugesagt. Dokumentieren Sie die mündliche Aussage, Nachrichten, Inserat und den tatsächlichen Zustand. Reichweite hängt auch von Unterstützungsstufe, Temperatur, Gelände und Nutzung ab. Fünf Kilometer können ein Indiz sein; die vereinbarte Eigenschaft und vergleichbare Testbedingungen müssen aber geklärt werden.

Mängelrüge und Abhilfe: Welche Fristen und Rechte gelten?

Melden Sie den entdeckten Mangel umgehend und nachvollziehbar. Eine allgemeine gesetzliche Frist von 14 Tagen für jedes Ricardo-Angebot gilt nicht. Nach den gesetzlichen Kaufregeln kommen insbesondere Minderung oder Rückgängigmachung, bei vertretbaren Sachen auch Ersatz infrage. Reparaturrechte und vorgängige Nachbesserung können sich aus wirksamen Vereinbarungen ergeben. Zwei unbeantwortete Schreiben führen nicht automatisch zu einem Rücktrittsrecht.

Verkäufer verweigert eine Lösung: Was kann ich tun?

Verlangen Sie schriftlich eine konkrete Lösung und sichern Sie die Belege. Prüfen Sie rechtzeitig, ob ein für Ihren Kauf geltender Käuferschutz genutzt werden kann; dessen Bedingungen und Fristen ersetzen nicht einfach die gesetzlichen Ansprüche. Bei Streit sind Vertragsinhalt, Mangel, gewünschte Abhilfe und Beweise gesondert zu beurteilen.

JUSTIS Tipp
Inserat und zugesicherte Reichweite sichern

Sichern Sie Inserat und Nachrichten und dokumentieren Sie die Nutzung unter vergleichbaren Bedingungen. Melden Sie den Mangel sofort dem Verkäufer und klären Sie Abhilfe vor kostenpflichtigen Arbeiten.

Gepostet am 7. Dezember 2016