Ferien und Überstunden auszahlen: Was gilt in der Schweiz?

Ferien dienen der Erholung. Überstunden und Überzeit folgen anderen Regeln. Für die Auszahlung sind Arbeitsvertrag und Gesetz gemeinsam zu prüfen.

Leerer Kalender und Lohnausweis neben Uhr, Münzen und Reisekoffer.

Auf einen Blick

  • Ferien müssen grundsätzlich bezogen werden; am Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung nur unter Voraussetzungen möglich.

  • Überstunden können mit Zustimmung durch Freizeit ausgeglichen werden.

  • Überzeit untersteht zusätzlichen gesetzlichen Regeln.

Ferien auszahlen: Grundsätzlich besteht ein Abgeltungsverbot

Nach Artikel 329d OR sind Ferien während des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich als Freizeit zu beziehen. Sie können nicht einfach gegen Geld oder andere Vorteile eingetauscht werden. Der Ferienlohn soll den Lohn abdecken, den Sie während dieser Zeit erhalten hätten; regelmässige oder variable Lohnbestandteile können relevant sein.

Bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit bestehen enge Ausnahmen zum separat ausbezahlten Ferienlohn. Ein Satz «Ferien im Stundenlohn inbegriffen» genügt nicht. Der Zuschlag muss insbesondere im Vertrag und auf jeder Abrechnung separat ausgewiesen sein; das erlaubt nicht allgemein, auf Erholung zu verzichten.

Restferien bei Kündigung oder Austritt

Auch während der Kündigungsfrist ist der Ferienbezug grundsätzlich vorrangig, soweit er möglich und zumutbar ist. Dabei können etwa Stellensuche, verbleibende Zeit und betriebliche Bedürfnisse eine Rolle spielen. Nicht bezogene Ferien werden nicht bei jeder Kündigung automatisch ausbezahlt.

Ist ein Bezug bei Vertragsende nicht mehr möglich oder zumutbar, kommt eine Auszahlung infrage. Dafür gibt es keinen Überstundenzuschlag von 25 %; der geschuldete Ferienlohn ist korrekt zu berechnen.

Überstunden: Freizeit mit Zustimmung oder Lohn

Überstunden überschreiten die vertraglich vereinbarte oder übliche Arbeitszeit. Nach Artikel 321c OR können sie mit Einverständnis der arbeitnehmenden Person innerhalb angemessener Zeit durch Freizeit mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Vorrang der Kompensation gegen deren Willen.

Ohne Freizeitausgleich gilt grundsätzlich Normallohn mit mindestens 25 % Zuschlag, sofern nichts anderes schriftlich oder durch Normal- beziehungsweise Gesamtarbeitsvertrag geregelt ist. Solche Vereinbarungen können die Überstundenentschädigung einschränken; ihre Wirksamkeit ist konkret zu prüfen.

Überzeit: Gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten

Überzeit überschreitet die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitsgesetz, soweit dieses anwendbar ist. Sie ist von Überstunden zu unterscheiden. Es gelten besondere Grenzen und grundsätzlich mindestens 25 % Zuschlag, bei gewissen Personalkategorien erst für die über 60 Stunden im Kalenderjahr hinausgehende Überzeit.

Wird Überzeit mit Einverständnis durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen, entfällt der Zuschlag. Ein pauschaler vertraglicher Verzicht wie bei gewöhnlichen Überstunden ist für die zwingenden Ansprüche nicht möglich.

Nachweis und Verjährung

Dokumentieren Sie die Stunden und weshalb sie angeordnet oder notwendig waren. Zusätzliche Anwesenheit allein beweist nicht jeden Anspruch. Lohnforderungen und Ferienansprüche verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren; Fälligkeit und Fristbeginn sind je nach Anspruch zu prüfen.

JUSTIS Tipp
Guthaben und Grundlage getrennt erfassen

Führen Sie Ferien, Überstunden und Überzeit getrennt auf. Sichern Sie Zeiterfassung, Anordnungen und Genehmigungen. Lassen Sie beim Austritt schriftlich festhalten, was bezogen, kompensiert oder mit welchem Ansatz ausbezahlt wird.

Gepostet am 15. April 2025