Berufliche Massnahmen

Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2021

Wer bezahlt, wenn Kinder etwas kaputt machen?

Wo immer Kinder spielen, toben, rumblödeln oder einfach auch nur etwas essen oder trinken, können Dinge in Brüche gehen. Eigentlich nicht weiter schlimm: Ungünstig nur, wenn das Ding das teure Sofa der Freunde ist, das gerade mit Kakao beträufelt wurde, oder die Glasschale im Laden, die beim Herunterfallen in tausend Stücke zersprang. Wer bezahlt, wenn die minderjährigen Kinder einen Schaden anrichten?

1. Ist das Kind urteilsfähig, haftet es selber

Prinzipiell haftet ein Kind erst, wenn es urteilsfähig ist. Es sei denn, das Kind ist vermögend und es wäre somit geradezu unfair, dass der Geschädigte den ganzen Schaden selber tragen muss.

Urteilsfähig ist ein Kind dann, wenn es erkennt, welche Folgen sein Handeln hat und sich entsprechend verhalten kann. Gerichte gehen davon aus, dass ein Kind für einfachere Entscheidungen zirka ab dem neunten ­Altersjahr urteils- und damit zivilrechtlich deliktsfähig ist. Entscheidend ist jedoch wie so oft der Einzelfall.

Ein Beispiel: Ein 9-jähriges Kind, das mit Pfeil und Bogen spielte und dabei ein anderes Kind verletzte, wurde für deliktfähig befunden.

2. Eine Haftpflichtversicherung ist wichtig – aber schützt nicht alles

 

Wenn Kinder fahrlässig handeln

Passieren Schäden unbeabsichtigt (fahrlässig), übernimmt die Haftpflichtversicherung oftmals den Schaden, auch wenn das Kind urteilsfähig ist.

Ein Beispiel: Die Schokoladenmilch der vierjährigen Tochter ist bei Bekannten aus Unachtsamkeit auf den teuren Teppich gekippt. Für die Reinigung oder gar den Ersatz des Teppichs wird hier in der Regel die Privathaftpflichtversicherung der Eltern aufkommen. Sollten Sie nicht sicher sein, was in Ihrer Haftpflichtversicherung gedeckt ist, fragen Sie am besten direkt bei Ihrer Haftpflicht nach oder werfen einen Blick in die Versicherungsbedingungen. Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie eine Familiendeckung haben.

Wenn Kinder vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln

Ein Jugendlicher haftet, wenn er mit Absicht (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelt und ihn somit ein Verschulden trifft. Je grösser sein Verschulden gewertet wird, umso eher muss er den vollen Schaden bezahlen. In der Gerichtspraxis ist es üblich, dass Jugendliche bis 14 nicht den vollen Schadenersatz zahlen müssen.

Ein Beispiel: Verewigt sich die 15-jährige Tochter mit einem Grafiti an der Schulhauswand, wird sich die Haftpflichtversicherung wohl weigern, den Schaden zu übernehmen und die Tochter muss selber dafür aufkommen. Dies gilt auch bei Jugendlichen, die gegenüber Personen gewalttätig werden oder Sachgegenstände beschädigen.

Was, wenn das Kind nicht bezahlen kann?

Muss ein Jugendlicher einen Schaden, den er angerichtet hat, bezahlen, wird er unter Umständen nicht über genügend Geld verfügen. Häufig strecken die Eltern das Geld vor. Doch rechtlich haften sie nicht. Das heisst, der Geschädigte kann den Jugendlichen betreiben und erhält einen Verlustschein. Damit kann er ihn wieder belangen, wenn dieser später genug verdient oder sonst zu Geld kommt. Hat der Jugendliche absichtlich Sachschäden angerichtet oder Leute zusammengeschlagen, können Arzt- und Heilungskosten unter Umständen sehr hoch sein, teils sogar in die Millionen gehen, und den Jugendlichen ein Leben lang belasten.

3. Haben die Eltern Ihre Aufsichichtspflicht wahrgenommen?

Ist ein Kind nicht urteilsfähig, haften die Eltern. Dies tun sie jedoch nur, wenn sie ihre Aufsichtsfplicht verletzt haben. Ein Beispiel: Die Eltern lassen ihr Kind für längere Zeit unbeaufsichtigt auf dem Spielplatz. Dabei schubst es ein anderes Kind. Dieses fällt vom Kletterturm und wird verletzt.

4. Wann muss der Geschädigte selber bezahlen?

Ist das Kind nicht urteilsfähig und die Eltern haben es genügend beaufsichtigt, muss die Haftpflichtversicherung nicht bezahlen, da weder Eltern noch Kind schadenersatzpflichtig sind. Manchmal übernimmt die Versicherung der Eltern solche Schäden jedoch trotzdem. Auch hier lohnt sich ein Blick in die Vertragsbedingungen.

Gepostet am 29. September 2016