Berufliche Massnahmen

Zuletzt aktualisiert am 12. Oktober 2021

Erhalten wir Mietzinsreduktion bei kaputter Dusche?

Unsere Dusche ist wegen eines Wasserschadens seit zweieinhalb Monaten ausser Betrieb. Nur die Badewanne können wir benutzen. Ersetzt werden müssten Duschwanne, -kabine und einige Plättli. Allerdings scheint es, dass sich die Verwaltung und der Sanitär verstritten haben. Entsprechend leben wir, zwei Erwachsene mit unseren beiden kleinen Kindern zurzeit mit einer Badezimmer-Baustelle in unserer 4-Zimmer-Mietwohnung. Wie können wir uns wehren? Haben wir Anrecht auf eine Mietzinsreduktion?

Antwort:

Ja, Sie haben die Möglichkeit für die Zeit, während der Sie die Dusche wegen des Wasserschadens nicht benutzen können, eine Mietzinsreduktion zu fordern (siehe Artikel 259a Absatz 1b und 259d OR). Diese beantragen Sie am besten schriftlich bei der Verwaltung. In der Praxis üblich wäre in Ihrem Fall eine Mietzinsreduktion von 10 bis maximal 20 Prozent des Netto-Mietzinses. Geht  die Verwaltung nicht auf Ihre Forderung ein, können Sie sich an die Mietschlichtungsstelle in Ihrem Kanton wenden.

Um der Verwaltung etwas Druck zu machen, können Sie in einem Schreiben die Reparatur der Dusche bis zu einer bestimmten Frist fordern. Schreiben Sie darin, dass Sie sich vorbehalten Ihren Mietzins auf das von der Schlichtungsstelle angegeben Konto zu hinterlegen, sollte die Frist nicht eingehalten werden.

Gepostet am 29. September 2016