Schnee befreit nicht automatisch von der Arbeitspflicht. Informieren Sie den Arbeitgeber früh und klären Sie sichere Alternativen und die Zeitabrechnung.
Auf einen Blick
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Der Arbeitsweg fällt grundsätzlich in Ihre Risikosphäre.
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Betriebsausfall, persönliche Verhinderung und Dienstreise sind getrennt zu beurteilen.
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Es gibt weder automatisch Homeoffice noch eine pauschale Pflicht, ausgefallene Stunden als Ferien nachzuholen.
Schnee und ausgefallene Züge: Wer trägt das Risiko?
Bei privatrechtlichen Arbeitsverträgen tragen Angestellte grundsätzlich das Risiko des Arbeitswegs. Allgemeine Verkehrsbehinderungen begründen normalerweise keine gesetzliche Lohnfortzahlung nach Artikel 324a OR. Vertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können günstigere Regeln enthalten.
Planen Sie bei angekündigtem Schnee mehr Zeit ein und prüfen Sie zumutbare sichere Alternativen. Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich, wenn Sie trotzdem nicht rechtzeitig ankommen.
Homeoffice, Nachholen oder Ferien?
Schlechtes Wetter gibt kein allgemeines einseitiges Recht auf Homeoffice. Vereinbaren Sie die Arbeit zu Hause, wenn dies möglich ist. Tatsächlich geleistete Arbeit ist von einer blossen Abwesenheit zu unterscheiden.
Nachholen, Verwendung eines Zeitguthabens oder unbezahlte Absenz richten sich nach Vertrag und Vereinbarung. Unbezahlte Ausfallzeit muss nicht zusätzlich automatisch unbezahlt nachgearbeitet werden. Der Arbeitgeber darf auch nicht beliebig rückwirkend Ferien anordnen; Ferienplanung hat eigene Voraussetzungen.
Darf eine unverschuldete Verspätung zur Kündigung führen?
Eine einzelne unvermeidbare wetterbedingte Verspätung ist grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung. Unterlassene Meldung oder vermeidbare wiederholte Verspätungen sind anders zu beurteilen.
Eine ordentliche Kündigung ist dadurch nicht pauschal ausgeschlossen; Kündigungsfreiheit, Missbrauchsschutz und allfällige besondere Schutzregeln bleiben zu prüfen. Das Wetter schafft keine allgemeine Kündigungssperre.
Betrieb geschlossen oder Kind ohne Betreuung?
Liegt das Hindernis im Betriebsrisiko des Arbeitgebers und bieten Sie Ihre Arbeit an, kann Artikel 324 OR eine Lohnpflicht ohne Nachholen begründen. Nicht jede wetterbedingte Situation ist automatisch dasselbe.
Bei einer unvorhergesehenen Schulschliessung und notwendiger Betreuung kann eine persönliche Verhinderung zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Artikel 324a OR in Betracht kommen. Prüfen Sie insbesondere fehlende zumutbare Ersatzbetreuung, Vertragsdauer und verbleibenden Lohnanspruch. Eine wetterbedingte Schulschliessung ist nicht automatisch der gesetzliche Urlaub zur Betreuung eines kranken Kindes.
Was gilt auf einer Dienstreise?
Eine angeordnete Dienstreise ist vom normalen Arbeitsweg zu unterscheiden. Vergütung und Arbeitszeitanrechnung sind nach dem konkreten Reise- und Arbeitsauftrag zu prüfen. Nicht jede private Warte- oder Ruhephase wird dadurch rund um die Uhr zur Arbeitszeit.
Melden Sie Sperrungen und Verspätungen sofort, dokumentieren Sie Ausfälle und schlagen Sie Homeoffice oder einen sicheren anderen Weg vor. Klären Sie schriftlich, wie die fehlende Zeit behandelt wird; riskieren Sie keine gefährliche Fahrt entgegen behördlichen Sperrungen.
Gepostet am 10. Dezember 2025