Milch abpumpen oder Stillen während der Arbeitszeit

Ich bin im Mutterschaftsurlaub und werde in einem Monat wieder arbeiten. Zurzeit stille ich mein Kind voll und möchte dies auch weiterhin während der Arbeitszeit in Form von Milch abpumpen tun. Mein Arbeitgeber ist dagegen. Er sagt, ich solle entweder arbeiten und Pulvermilch geben oder stillen und zu Hause bleiben. Falls ich dies nicht akzeptiere, würde er mir kündigen und es so ausschauen lassen, als wenn er mir wegen eines anderen Grundes gekündigt hat. Darf er das?

Milchpumpe mit Flasche neben geschlossenem Laptop und einer Uhr ohne Ziffern.

Auf einen Blick

  • Im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes muss der Arbeitgeber die nötige Zeit zum Stillen oder Abpumpen freigeben.

  • Im ersten Lebensjahr gelten Mindestzeiten als bezahlte Arbeitszeit.

  • Besprechen Sie Still- oder Abpumpzeiten und geeignete Räume frühzeitig mit dem Arbeitgeber.

Milch abpumpen am Arbeitsplatz: Darf der Arbeitgeber dies verbieten?

Für Arbeitnehmerinnen im Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes muss die zum Stillen oder Abpumpen erforderliche Zeit freigegeben werden. Der Arbeitgeber darf Sie nicht pauschal vor die Wahl stellen, entweder auf Flaschennahrung umzusteigen oder zu Hause zu bleiben. Er muss auch die gesetzlichen Anforderungen an geeignete Ruhegelegenheiten beachten.

Bezahlte Stillzeit: Wie viele Minuten stehen mir zu?

Im ersten Lebensjahr des Kindes werden mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit bis vier Stunden, 60 Minuten bei mehr als vier Stunden und 90 Minuten bei mehr als sieben Stunden als bezahlte Arbeitszeit angerechnet. Massgeblich ist Art. 60 ArGV 1. Stillen und Abpumpen werden dabei berücksichtigt.

Kündigung wegen Stillen: Wie kann ich reagieren?

Eine Kündigung wegen der Ausübung gesetzlicher Ansprüche kann missbräuchlich oder diskriminierend sein. Nach der Probezeit besteht zudem während der Schwangerschaft und grundsätzlich bis 16 Wochen nach der Geburt ein zeitlicher Kündigungsschutz. Die verschiedenen Schutzregeln müssen getrennt geprüft werden.

Suchen Sie das Gespräch und dokumentieren Sie Ankündigungen und Arbeitszeiten. Für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung müssen Sie grundsätzlich spätestens bis Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und innerhalb von 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses klagen. Holen Sie bei einer Kündigungsandrohung frühzeitig Rat ein.

JUSTIS Tipp
Unser Rat:

Besprechen Sie Still- oder Abpumpzeiten und geeignete Räume frühzeitig mit dem Arbeitgeber. Dokumentieren Sie eine Ablehnung oder Kündigungsandrohung. Lassen Sie Kündigungsschutz, Einsprache und Fristen zeitnah prüfen.

Gepostet am 7. Dezember 2016