Ich erwarte ein Kind. Gilt die Franchise meiner Krankenkasse auch für die Untersuchungen und den Spitalaufenthalt bei der Geburt? Und bis wann muss ich mein Kind versichern?
Auf einen Blick
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Besondere Mutterschaftsleistungen sind ohne Franchise und Selbstbehalt gedeckt; ab der 13. Schwangerschaftswoche gilt die Befreiung zusätzlich für gedeckte Krankheitsleistungen.
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Klären Sie Geburtsort, Spitalliste und mögliche Mehrkosten vorab.
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Versichern Sie Ihr Kind innert drei Monaten nach der Geburt, damit die Grundversicherung rückwirkend ab Geburt gilt.
Schwangerschaft: Wann entfallen Franchise und Selbstbehalt?
Für besondere Mutterschaftsleistungen fällt keine Kostenbeteiligung an – auch vor der 13. Schwangerschaftswoche. Dazu gehören gedeckte Kontrollen, Geburt und Stillberatung. Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt sind zusätzlich allgemeine ärztliche und pflegerische Leistungen bei Krankheit von der Kostenbeteiligung befreit. Das erweitert aber nicht den Leistungskatalog der Grundversicherung.
Welche Untersuchungen und Geburtskosten sind versichert?
Bei einer normalen Schwangerschaft bezahlt die Grundversicherung sieben Kontrolluntersuchungen und die vorgesehenen Ultraschalluntersuchungen. Bei einer Risikoschwangerschaft können weitere medizinisch notwendige Kontrollen gedeckt sein. Auch drei Stillberatungen werden übernommen.
Eine Geburt zu Hause, im Spital oder im Geburtshaus kann gedeckt sein. Für Spital und Geburtshaus ist insbesondere die Spitalliste des Wohnkantons wichtig. Klären Sie vorab den gewählten Geburtsort, die Abteilung und allfällige Mehrkosten. Freie Arztwahl, private Abteilung oder ein Familienzimmer können Mehrkosten verursachen; prüfen Sie dafür eine allfällige Zusatzversicherung.
Neugeborenes versichern: Welche Frist gilt?
Melden Sie Ihr Kind spätestens drei Monate nach der Geburt für die Grundversicherung an. Bei rechtzeitiger Anmeldung gilt die Deckung rückwirkend ab Geburt; auch die Prämien sind ab dann zu bezahlen. Bei verspäteter Anmeldung beginnt der Schutz grundsätzlich erst mit dem Beitritt. Eine Anmeldung vor der Geburt erleichtert die Organisation. Zusatzversicherungen haben eigene Aufnahmebedingungen und Wartezeiten.
BAG: Mutterschaftsleistungen · BAG: Versicherungspflicht
Klären Sie mit der Krankenkasse, welche Leistungen und welcher Geburtsort gedeckt sind. Melden Sie Ihr Kind frühzeitig an und prüfen Sie bei Zusatzversicherungen die Aufnahmebedingungen und Wartezeiten.
Gepostet am 29. September 2016