Internationales Erbrecht seit 2025: Rechtswahl und Pflichtteile

Bei Nachlässen mit Bezug zu mehreren Ländern sind anwendbares Recht, zuständige Behörden und Steuern getrennt zu prüfen. Seit 2025 bestehen zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Auf einen Blick

  • Das revidierte IPRG erleichtert die internationale Nachlassplanung.

  • Eine Rechtswahl kann das Recht eines Heimatstaates bestimmen.

  • Schweizer Bürger können die schweizerischen Regeln über die Verfügungsfreiheit dabei nicht ausschliessen. Steuern und Zuständigkeit folgen eigenen Regeln.

Internationales Erbrecht: Was seit 2025 anders ist

Die Änderung des schweizerischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht, kurz IPRG, gilt seit 1. Januar 2025. Sie soll Zuständigkeitskonflikte und widersprüchliche Entscheidungen zwischen Staaten verringern. Die Grundlage ist die schweizerische Gesetzesrevision; die EU-Erbrechtsverordnung ist nicht automatisch Schweizer Recht.

Ein Auslandsbezug kann etwa durch Staatsangehörigkeiten, den letzten Wohnsitz oder ein Grundstück im Ausland entstehen. Ein ausländisches Konto oder eine ausländische Rente allein beantwortet noch nicht, welches Recht für den gesamten Nachlass gilt.

Rechtswahl: Das Recht eines Heimatstaates bestimmen

Nach Artikel 91 IPRG kann eine Person ihren Nachlass durch Testament oder Erbvertrag dem Recht eines ihrer Heimatstaaten unterstellen. Die entsprechende Staatsangehörigkeit muss im Zeitpunkt der Verfügung oder beim Tod bestehen.

Eine Rechtswahl sollte klar formuliert sein und die erforderliche Form einhalten. Ausländische Behörden prüfen den Fall nach ihren eigenen Kollisionsregeln; die Wirkung einer schweizerischen Gestaltung im Ausland ist deshalb ebenfalls zu klären.

Pflichtteile: Schweizer Bürger können Schutzregeln nicht abwählen

Artikel 91 IPRG hält ausdrücklich fest, dass Schweizer Bürger die Bestimmungen des schweizerischen Rechts über die Verfügungsfreiheit nicht ausschliessen können. Ein zweiter Pass ist deshalb kein allgemeiner Weg, schweizerische Pflichtteile zu umgehen.

Ohne wirksame Rechtswahl gilt aus schweizerischer Sicht bei letztem Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich schweizerisches Erbrecht. Bei letztem Wohnsitz im Ausland gelten die besonderen Regeln des Artikels 90 IPRG; eine vereinfachte Aussage «immer das Wohnsitzrecht» genügt nicht.

Behördenzuständigkeit und Erbschaftssteuern separat prüfen

Die Wahl des anwendbaren Erbrechts entscheidet nicht automatisch über die zuständige Behörde. Insbesondere ausschliessliche ausländische Zuständigkeiten für Grundstücke können wichtig sein. Eine teilweise Rechtswahl ist nur unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Ebenso wählt man mit dem Erbrecht nicht frei das Steuerrecht. Erbschafts- und Schenkungssteuern, Doppelbesteuerung und eheliches Güterrecht sind gesondert zu prüfen. Stimmen Sie mehrere Testamente so ab, dass eines das andere nicht unbeabsichtigt aufhebt.

JUSTIS Tipp
Nachlassplanung über Grenzen abstimmen

Erstellen Sie eine Übersicht über Staatsangehörigkeiten, Wohnsitz, Vermögen und bestehende Testamente oder Erbverträge. Lassen Sie eine Rechtswahl mit den Regeln aller betroffenen Länder abstimmen, bevor Sie Dokumente ändern.

Gepostet am 14. April 2025