Erbe und Testament: Ausschlagung, Schenkungen und wichtige Fristen

Wer erbt, übernimmt auch Verpflichtungen. Diese Punkte helfen bei Planung und Abwicklung eines Nachlasses.

Blaue Testamentsmappe mit leerem Dokument neben einem verzweigten Entscheidungsweg zu Schachteln und einem unbeschrifteten Anhänger.

Auf einen Blick

  • Ausschlagung, Anfechtung und Ausgleichung haben unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen.

  • Schenkungen, Pflegeleistungen, Bankzugriff und Nutzniessung sollten vorab geklärt werden.

  • Pauschale Zahlungs- oder Steuerzusagen sind riskant.

Vermögen zu Lebzeiten: Testament und Erbvertrag unterscheiden

Ein Testament verpflichtet Sie grundsätzlich nicht, bestimmte Vermögenswerte bis zum Tod zu erhalten. Verteilt wird der vorhandene Nachlass. Bei einem Erbvertrag können dagegen spätere Verfügungen und Schenkungen anfechtbar sein, wenn sie vertragliche Begünstigungen beeinträchtigen und nicht vorbehalten sind. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind nach Art. 494 ZGB ausgenommen.

Testament anfechten: Ungültigkeit und Pflichtteil unterscheiden

Fehlende Verfügungsfähigkeit, Willensmängel, unzulässiger Inhalt oder Formfehler können eine Ungültigkeitsklage begründen. Grundsätzlich gilt ein Jahr ab Kenntnis von Verfügung und Ungültigkeitsgrund, längstens zehn Jahre ab Eröffnung. Für bestimmte Fälle gegenüber bösgläubigen Begünstigten gilt eine längere Frist; die Ungültigkeit kann zudem einredeweise geltend gemacht werden.

Eine verletzte Pflichtteilsquote ist eine andere Frage: Dafür kommt die Herabsetzung in Betracht. Lassen Sie Anspruch, Klage und Fristen konkret prüfen.

Erbschaft ausschlagen: Nicht immer drei Monate ab Tod

Die Ausschlagungsfrist beträgt gewöhnlich drei Monate. Bei gesetzlichen Erben beginnt sie grundsätzlich mit Kenntnis des Todes, bei eingesetzten Erben mit amtlicher Mitteilung der Verfügung; weitere Sonderregeln sind möglich. Bestimmte Eingriffe in den Nachlass können die Ausschlagung ausschliessen.

Bei unklaren Schulden kommen je nach Lage weitere Verfahren wie ein öffentliches Inventar in Betracht. Warten Sie nicht bis zum Ende der Frist und verteilen Sie Nachlasswerte nicht vorschnell.

Schenkungen und Erbvorbezüge: Ausgleichung richtig berechnen

Nicht jede Schenkung ist automatisch auszugleichen. Entscheidend sind unter anderem Art und Zweck der Zuwendung sowie gültige Anordnungen. Eine Befreiung von der Ausgleichung beseitigt nicht automatisch Pflichtteilsansprüche oder vertragliche Bindungen.

Bei einer gemischten Schenkung erhält jemand gegen eine Gegenleistung zusätzlich einen bewusst unentgeltlichen Vorteil. Verkauft eine Mutter eine Liegenschaft für CHF 75'000 bei einem damaligen Wert von CHF 150'000, beträgt der geschenkte Anteil die Hälfte. Bei einem massgebenden Wert von CHF 300'000 kann der auszugleichende Anteil nach der Quotenmethode CHF 150'000 betragen.

Das ist nicht automatisch der Betrag, den ein Geschwister erhält. Erst die gesamte Erbteilungsrechnung mit Erbquoten, übrigen Werten und Ansprüchen zeigt eine allfällige Auszahlung. Investitionen und Nutzungen können die Berechnung zusätzlich beeinflussen.

Pflegeleistungen: Vereinbarung und mögliche Ansprüche prüfen

Vereinbaren Sie Entschädigung, Umfang und Nachweise möglichst zu Lebzeiten. Ohne Vereinbarung gibt es keinen allgemeinen garantierten Stundenlohn. Trotzdem können gesetzliche Ansprüche bestehen, etwa für volljährige Kinder oder Grosskinder, die im gemeinsamen Haushalt Arbeit oder Einkünfte beigetragen haben. Voraussetzungen und rechtzeitige Geltendmachung sind zu prüfen.

Ehegatten begünstigen: Güterrecht und Nutzniessung

Ehevertrag, Pflichtteile, Erbvertrag und Nutzniessung sind gemeinsam zu planen. Die besondere Nutzniessung nach Art. 473 ZGB betrifft gemeinsame Nachkommen; Wiederverheiratung lässt nicht pauschal jede Nutzniessung vollständig enden. Ein Wohnrecht ist wiederum ein anderes Recht.

Eine sogenannte Demenzklausel garantiert keine Übernahme von Pflegekosten durch öffentliche Leistungen. Vermögensverzicht, Ergänzungsleistungen und die konkrete Vereinbarung verlangen eine eigene Prüfung.

Erben einsetzen, Vermächtnisse und Ersatzpersonen bestimmen

Erben übernehmen grundsätzlich Vermögen und Schulden. Ein Vermächtnis gibt einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung gegen den beschwerten Nachlass, ohne allein Erbenstellung zu schaffen. Wer nur einzelne Gegenstände verteilt, sollte auch die übrige Erbfolge klären.

Ersatzpersonen können bei Vorversterben oder Ausschlagung eintreten. Vor- und Nacherbeneinsetzung sieht dagegen eine spätere Weitergabe vor. Zulässige Auflagen oder Bedingungen und die Aufgaben einer Willensvollstreckung sollten eindeutig formuliert sein.

Bankkonten, Mietvertrag und Steuern nach dem Todesfall

Ein Oder-Konto oder eine Vollmacht über den Tod hinaus garantiert keinen unbeschränkten Bankzugriff nach dem Tod. Klären Sie Bankpraxis und Eigentumsverhältnisse vorab.

Ein Mietvertrag endet grundsätzlich nicht allein durch den Tod einer Partei. Stirbt der Mieter, können seine Erben nach Art. 266i OR mit gesetzlicher Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen.

Nicht deklarierte Vermögenswerte müssen steuerlich geklärt werden. Vereinfachte Nachbesteuerung für die letzten drei vor dem Todesjahr abgeschlossenen Steuerperioden setzt unter anderem voraus, dass die Behörde noch keine Kenntnis hatte, die Hinterziehung unverzüglich offengelegt und vollständig mitgewirkt wird. Es ist keine allgemeine Steuerbefreiung.

Testament ändern und Original sicher aufbewahren

Ein Testament kann in gesetzlicher Form widerrufen oder bewusst vernichtet werden. Eine spätere Verfügung kann eine frühere ersetzen oder nur ergänzen. Formulieren Sie dies klar und koordinieren Sie hinterlegte Originale; ein Erbvertrag lässt sich so nicht einfach aufheben.

JUSTIS Tipp
Unterlagen sichern und Fristen früh prüfen

Sichern Sie Verfügung, Verträge und Vermögensübersicht. Lassen Sie bei unklaren Schulden die nächsten Schritte prüfen, bevor Sie Nachlasswerte verteilen oder für sich verwenden.

Gepostet am 17. Oktober 2023