Weihnachten, Neujahr und Auffahrt winken arbeitsfreie Tage. Doch was gilt eigentlich, wenn bei Teilzeitlern Festtage und arbeitsfreie Tage zusammenfallen? Und warum hat meine Freundin, die in einem anderen Kanton arbeitet, manchmal an anderen Feiertagen frei als ich? Lesen Sie unseren Rechtstipp zum Thema.
Auf einen Blick
-
Feiertage richten sich meist nach dem Kanton.
-
Ob Sie frei haben oder eine Gutschrift erhalten, hängt auch von Arbeitsplan, Vertrag und Art des Feiertags ab.
-
Prüfen Sie vor der Ferienplanung die Feiertage am Arbeitsort und Ihren üblichen Arbeitsplan.
Feiertage in der Schweiz: Was gilt im Arbeitsrecht?
Was vielen nicht bewusst ist: In der Schweiz gibt es nur einen einzigen «nationalen» Feiertag: den 1. August, unseren Bundesfeiertag. Ansonsten gilt die kantonale Regelung. Die Kantone dürfen höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen. Darüber hinaus sind weitere kantonale Feiertage möglich, für die andere arbeitsrechtliche Regeln gelten; der Neujahrstag, Auffahrt, der Weihnachtstag, sprich: der 25. Dezember, sind in sämtlichen 26 Kantonen gesetzliche Feiertage.
Das Bundesamt für Justiz stellt eine Übersicht der gesetzlichen Feiertage nach Kanton (PDF, Stand: 1. Januar 2011) zur Verfügung.
Allgemein: Fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, etwa Samstag oder Sonntag, besteht kein Anspruch auf Kompensation. Ein Feiertag, der in die Ferien fällt, darf umgekehrt aber nicht als Ferientag angerechnet werden.
Vollzeitpensum: An den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Für zulässige Feiertagsarbeit gelten die Regeln der Sonntagsarbeit; der Anspruch auf Ersatzruhe hängt von deren Voraussetzungen ab.
Teilzeitpensum: Fällt der Feiertag, wie zum Beispiel der 25. Dezember, auf einen Tag, an dem Sie arbeiten würden, haben Sie Glück und somit frei. Im umgekehrten Fall haben Sie das Nachsehen und kriegen keinen zusätzlichen freien Tag.
Teilzeitpensum mit flexiblen Arbeitszeiten oder vertraglich festgelegte Regeln für Feiertage: In diesem Fall werden Ihnen die Feiertage gemäss Ihrem Angestelltenverhältnis vergütet. Ob eine anteilige Gutschrift erfolgt, richtet sich nach der vereinbarten Arbeitszeit- und Feiertagsregelung. Ein 50-Prozent-Pensum begründet für sich allein keinen gesetzlichen Anspruch auf die Hälfte aller Feiertage.
Anstellung im Stundenlohn: Sind Sie im Stundenlohn angestellt und ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vermerkt, besteht gesetzlich keine Entschädigungspflicht. Die einzige Ausnahme bildet der 1. August.
Krank an Feiertagen oder in den Ferien: Was gilt?
Eine Krankheit während der Ferien berechtigt nur dann zum Nachbezug, wenn sie den Erholungszweck der Ferien vereitelt. Blosse Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Lassen Sie die Ferienunfähigkeit ärztlich bestätigen und informieren Sie Ihren Arbeitgeber rasch. Liegen Sie jedoch an Weihnachten mit Grippe im Bett, haben Sie Pech und gehen leer aus.
Prüfen Sie vor der Ferienplanung die Feiertage am Arbeitsort und Ihren üblichen Arbeitsplan. Klären Sie bei Teilzeit schriftlich, wie Feiertage angerechnet werden.
Gepostet am 29. September 2016