Kurz vor die Tür und eine Zigarette rauchen: Gehört diese Zeit zur bezahlten Arbeit? Grundsätzlich nicht. Der Betrieb darf verlangen, dass Rauchpausen erfasst und von der Arbeitszeit abgezogen werden. Entscheidend sind aber auch der Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag und die betriebliche Pausenregelung.
Auf einen Blick
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Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf zusätzliche bezahlte Rauchpausen. Der Betrieb kann dafür das Ausstempeln verlangen.
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Gesetzliche Mindestpausen dienen der Erholung. Viele kurze Rauchunterbrüche ersetzen eine vorgeschriebene zusammenhängende Pause nicht einfach.
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In geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, gilt grundsätzlich ein Rauchverbot, auch für E-Zigaretten.
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Muss ich für eine Rauchpause ausstempeln?
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber dies verlangen. Wer die Arbeit für eine private Rauchpause unterbricht, leistet in dieser Zeit normalerweise keine Arbeit. Ein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliche Rauchpausen neben den vorgeschriebenen Erholungspausen besteht nicht.
Ob kurze Pausen trotzdem bezahlt sind, kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einer verbindlichen betrieblichen Regelung ergeben. Prüfen Sie deshalb, welche Vorgaben für Sie gelten. Auch eine bezahlte Pause berechtigt nicht dazu, den Arbeitsplatz jederzeit nach Belieben zu verlassen.
Welche Pausen schreibt das Gesetz vor?
Für Arbeitsverhältnisse, auf welche die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes anwendbar sind, nennt Art. 15 ArG folgende Mindestpausen:
- Mehr als 5½ bis einschliesslich 7 Stunden tägliche Arbeitszeit: mindestens 15 Minuten.
- Mehr als 7 bis einschliesslich 9 Stunden: mindestens 30 Minuten.
- Mehr als 9 Stunden: mindestens 60 Minuten.
Massgebend ist die Arbeitszeit, nicht einfach die Anwesenheit zwischen Arbeitsbeginn und Feierabend. Bei genau sieben Stunden greift die Schwelle für die halbstündige Pause noch nicht; bei genau neun Stunden diejenige für die einstündige Pause ebenfalls nicht. Bei flexiblen Arbeitszeiten ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend (Art. 18 Abs. 4 ArGV 1).
Darf ich die Mittagspause durch mehrere Rauchpausen ersetzen?
Nicht beliebig. Nach Art. 18 ArGV 1 sind Pausen um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Dauert ein Arbeitsblock vor oder nach einer Pause mehr als 5½ Stunden, ist eine zusätzliche gesetzliche Pause erforderlich.
Erst Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden. Sechs Rauchunterbrüche von je fünf Minuten ersetzen deshalb die vorgeschriebene halbstündige Pause nicht. Auch später anfangen oder früher Feierabend machen erfüllt den Erholungszweck einer Pause während der Arbeit nicht.
Wann zählt eine Pause als Arbeitszeit?
Dürfen Beschäftigte ihren Arbeitsplatz nicht verlassen, gilt die Pause nach Art. 15 Abs. 2 ArG als Arbeitszeit. Gemeint ist der Ort, an dem sie sich für ihre Arbeit aufhalten müssen, nicht pauschal das gesamte Betriebsgelände. Wer beispielsweise am Arbeitsplatz einsatzbereit bleiben muss, befindet sich nicht in derselben Situation wie jemand, der frei für eine Zigarette nach draussen geht.
Die gesetzliche Anrechnung als Arbeitszeit und die vertragliche Bezahlung von Pausen sind zu unterscheiden: Ein Betrieb kann auch frei verfügbare Pausen bezahlen. Die Aussage «Pausen sind nie bezahlt» wäre deshalb falsch.
Was gilt, wenn bisher niemand das Ausstempeln kontrolliert hat?
Eine unklare oder über längere Zeit geduldete Praxis kann später zu Streit über Lohn und Zeitguthaben führen. Ob daraus ein Anspruch entsteht, hängt von den Vereinbarungen, der tatsächlichen Handhabung und den Beweisen ab. Blosse fehlende Kontrolle bedeutet nicht automatisch, dass jede Rauchpause bezahlt ist.
Für beide Seiten ist eine nachvollziehbare Regelung sinnvoll: Wann sind zusätzliche Pausen erlaubt, wie werden sie erfasst und welche Pausen sind bezahlt? Abweichungen sollten zeitnah geklärt werden. Nachträglich pauschal geschätzte Rauchzeiten sind keine verlässliche Grundlage für die Abrechnung.
Darf ich im Büro oder mit einer E-Zigarette rauchen?
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet das Rauchen grundsätzlich in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Das Verbot erfasst auch E-Zigaretten und Tabakprodukte zum Erhitzen.
Ein Betrieb kann besondere Raucherräume einrichten, muss es aber nicht. Diese müssen insbesondere abgetrennt, gekennzeichnet und ausreichend belüftet sein. Grundsätzlich dürfen darin keine Beschäftigten arbeiten; das Gesetz kennt besondere Ausnahmen etwa für Restaurations- und Hotelbetriebe. Strengere kantonale Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 5 des Gesetzes sieht für die dort genannten Verstösse Bussen bis zu 1000 Franken vor, etwa für das Rauchen entgegen dem Verbot oder für Räume, die trotz fehlender Voraussetzungen als Raucherräume bezeichnet werden. Die Frage der Zeiterfassung ist davon unabhängig.
Offizielle Informationen und Rechtsgrundlagen
Die SECO-Wegleitung zu Art. 15 ArG: Pausen (PDF) erläutert die Mindestpausen und ihre Anrechnung. Sie ist auch über die SECO-Übersichtsseite zum Arbeitsgesetz erreichbar.
Weitere Grundlagen: Art. 18 ArGV 1 sowie Art. 2 und Art. 5 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen.
Prüfen Sie Vertrag, Personalreglement und Zeiterfassung gemeinsam: Welche Pausen sind bezahlt, welche müssen erfasst werden und wann dürfen sie bezogen werden? Lassen Sie Unklarheiten schriftlich klären und melden Sie Fehler in Ihrer Zeitabrechnung zeitnah. So vermeiden Sie, dass erst beim Austritt über Monate von Rauchpausen gestritten wird.
Gepostet am 26. September 2026