Gerichtskosten in der Schweiz: Wer bezahlt den Zivilprozess?

Ein Zivilprozess kann Gerichtskosten, eigene Anwaltskosten und eine Entschädigung an die Gegenpartei auslösen. Nicht jeder gewonnene Prozess deckt sämtliche Ausgaben.

Hoher Stapel leerer Verfahrensunterlagen neben Taschenrechner, Münzen und geschlossener blauer Mappe.

Auf einen Blick

  • Kosten hängen von Kanton, Verfahren, Streitwert und Aufwand ab.

  • Gerichtskostenvorschüsse sind seit 2025 grundsätzlich auf die Hälfte begrenzt, mit Ausnahmen.

  • Unentgeltliche Rechtspflege schützt nicht vor jeder Entschädigung an die Gegenpartei.

Welche Kosten entstehen bei einem Zivilprozess?

Die folgenden Regeln betreffen Zivilverfahren nach der Schweizer Zivilprozessordnung. Für Straf-, Verwaltungs- und Bundesgerichtsverfahren gelten andere Grundlagen.

Zu den Prozesskosten gehören Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Gerichtskosten können etwa Gebühren und Beweiskosten umfassen. Ihr eigener Anwalt verrechnet das vereinbarte Honorar. Eine zugesprochene Parteientschädigung richtet sich nach dem massgeblichen Tarif und deckt nicht zwingend Ihre gesamte Rechnung.

Es gibt keinen schweizweit einheitlichen Preis. Kanton, Verfahrensart, Streitwert, Aufwand und Beweise beeinflussen die Kosten. Verlangen Sie eine Schätzung anhand des aktuellen Gerichtstarifs und der Honorarvereinbarung.

Gerichtskostenvorschuss: Was gilt seit 2025?

Nach Artikel 98 ZPO darf das Gericht grundsätzlich höchstens die Hälfte der voraussichtlichen Gerichtskosten als Vorschuss verlangen. Ausnahmen erlauben den ganzen Betrag, etwa im Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren sowie in bestimmten summarischen Verfahren. Auch besondere handels- und immaterialgüterrechtliche Verfahren können betroffen sein.

Gerichtskosten werden mit einem Vorschuss nur verrechnet, soweit die Person, die ihn geleistet hat, diese Kosten tragen muss. Ein Überschuss wird zurückerstattet; einen Fehlbetrag fordert das Gericht von der kostenpflichtigen Person ein. Entscheidend ist die konkrete Kostenverteilung, nicht allein die Bezeichnung «gewonnen».

Eine Parteientschädigung müssen Sie weiterhin von der Gegenpartei erhalten. Deren Zahlungsfähigkeit und der Unterschied zu Ihrem tatsächlichen Honorar bleiben relevant.

Wer trägt die Kosten bei einem Prozessverlust?

Grundsätzlich bezahlt die unterliegende Partei die Prozesskosten. Bei teilweisem Obsiegen werden sie entsprechend verteilt. Das Gericht kann in gesetzlich vorgesehenen Fällen anders entscheiden, etwa nach Billigkeit.

In gewissen Verfahren fallen keine Gerichtskosten an, beispielsweise bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30’000 Streitwert. Die Schlichtung bei Wohn- und Geschäftsmiete ist ebenfalls gerichtskostenfrei. Daraus folgt keine allgemeine Kostenfreiheit aller Mietprozesse oder aller eigenen Anwaltskosten. Im Schlichtungsverfahren gibt es grundsätzlich keine Parteientschädigung.

Unentgeltliche Rechtspflege: Voraussetzungen und Grenzen

Wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Einkommens- und Vermögensverhältnisse müssen offengelegt werden.

Die Bewilligung kann ganz oder teilweise von Vorschüssen und Gerichtskosten befreien und bei Notwendigkeit eine Rechtsvertretung umfassen. Sie befreit nicht von einer geschuldeten Parteientschädigung an die Gegenpartei. Verbessert sich die finanzielle Lage, kann eine Nachzahlung geschuldet sein.

Was übernimmt eine Rechtsschutzversicherung?

Versichert sind nur die vertraglich gedeckten Anliegen und Kosten. Versicherungsbeginn, Wartefristen, Ausschlüsse, Selbstbehalt, Limiten und Kostengutsprache können entscheidend sein. Melden Sie das Anliegen frühzeitig und lassen Sie die Kostenübernahme bestätigen; eine Versicherung bezahlt nicht automatisch jeden Prozess.

JUSTIS Tipp
Kosten vor der Klage abschätzen

Lassen Sie Gerichtskosten, eigenes Honorar und mögliche Parteientschädigung getrennt schätzen. Klären Sie eine Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung, bevor Sie einen Anwalt beauftragen. Prüfen Sie auch Schlichtung und unentgeltliche Rechtspflege.

Gepostet am 15. April 2025