Darf Vermieter wegen Kinderzuwachs kündigen?

Unser Vermieter hat uns schriftlich mitgeteilt, dass er der Meinung ist, unsere 2.5-Zimmer-Wohnung sei für uns drei Personen (Eltern mit 16-monatigem Kind) zu klein. Er legte uns nahe etwas Grösseres zu suchen. Falls nicht, würde er sich nach einem passenderen Mieter umschauen. Darf er uns aufgrund unseres Familienzuwachses die Wohnung kündigen?

Leeres Babybett und Teddy vor geschlossener Wohnungstür, daneben Schlüssel und leeres Kündigungsschreiben.

Auf einen Blick

  • Familienzuwachs allein rechtfertigt keine Kündigung, wenn daraus keine wesentlichen Nachteile entstehen.

  • Normaler Kinderlärm ist anders zu beurteilen als übermässige Störungen oder Beschädigungen.

  • Prüfen Sie Kündigungsformular und Zustellung und beachten Sie grundsätzlich die 30-tägige Anfechtungsfrist.

Kündigung wegen Familienzuwachs: Wann ist sie anfechtbar?

Eine Kündigung allein wegen einer Änderung der familiären Situation ist nach Art. 271a Abs. 1 lit. f OR anfechtbar, wenn der Vermieterschaft daraus keine wesentlichen Nachteile entstehen. Ein Kind mehr macht eine Wohnung nicht automatisch überbelegt. Bei einem Kleinkind in einer 2,5-Zimmer-Wohnung sind die konkreten Verhältnisse zu prüfen.

Kinderlärm und Abnutzung: Muss der Vermieter dies dulden?

Normale, altersgerechte Geräusche und gewöhnliche Abnutzung begründen nicht ohne Weiteres wesentliche Nachteile. Das ist aber keine Erlaubnis für jede Lärmbelastung oder Beschädigung. Überbelegung, besondere Nachteile und allfällige andere Kündigungsgründe müssen konkret beurteilt werden.

Familienwohnung: Wer muss die Kündigung erhalten?

Für Wohnräume ist grundsätzlich das amtliche Kündigungsformular erforderlich. Bei einer Familienwohnung ist die Vermieterkündigung dem Mieter und dessen Ehegatten gesondert zuzustellen; dies gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. Die Sonderregel gilt nicht allein deshalb für jedes Paar, weil es zusammenwohnt.

Kündigung anfechten: Welche Frist gilt?

Eine Anfechtung und gegebenenfalls ein Erstreckungsbegehren müssen grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht werden. Eine blosse Aufforderung, sich eine andere Wohnung zu suchen, ist noch nicht zwingend eine gültige Kündigung. Lassen Sie das Schreiben rasch prüfen und warten Sie nicht bis zum verlangten Auszug.

JUSTIS Tipp
Familienzuwachs allein rechtfertigt keine Kündigung

Sichern Sie das Schreiben und das Empfangsdatum. Lassen Sie prüfen, ob eine Kündigung vorliegt und welche Form- und Fristregeln gelten. Melden Sie sich frühzeitig, damit eine mögliche Anfechtung rechtzeitig vorbereitet werden kann.

Gepostet am 7. Dezember 2016