Ja, das ist rechtlich möglich – aber wichtig zu wissen: Dieses Recht steht Ihnen als Kundin oder Kunde genauso zu. Nach jedem bearbeiteten Rechtsfall, für den wir eine Leistung erbracht haben (zum Beispiel durch rechtliche Beratung oder Vertretung), sieht das Schweizer Gesetz (Art. 42 VVG) ein Kündigungsrecht im Schadenfall vor. Das ist eine faire Regelung für beide Seiten: Wichtig für Wechsler: Hinweis: Bei JUSTIS ist dieser «Notausgang» eigentlich gar nicht nötig, da Sie Ihr Abo bei uns ohnehin jeden Monat flexibel kündigen können.
Haben Sie aktuell noch eine Rechtsschutzversicherung bei einem anderen Anbieter mit einem mehrjährigen Vertrag (z.B. 3 oder 5 Jahre Laufzeit)? Sollten Sie dort einen Schadenfall haben und mit der Abwicklung unzufrieden sein, können Sie dank Art. 42 VVG per sofort kündigen – ungeachtet der restlichen Vertragsjahre. Dies ist der ideale Zeitpunkt, um unkompliziert zu JUSTIS zu wechseln.