Wohnen: Mietzinssenkung
Sinkt der hypothekarische Referenzzinssatz gegenüber der für Ihren Mietzins massgebenden Grundlage, kann ein Senkungsanspruch entstehen. Er wird nicht automatisch umgesetzt. Andere Faktoren wie zulässige Kostensteigerungen und Teuerung können angerechnet werden; bei Index-, Staffel- oder behördlich kontrollierten Mieten gelten besondere Regeln.
Stellen Sie ein schriftliches Herabsetzungsbegehren an den Vermieter auf den nächstmöglichen Kündigungstermin und berücksichtigen Sie die Kündigungsfrist. Bewahren Sie Vertrag, frühere Mietzinsanpassungen und den Zustellnachweis auf. Einschreiben ist dafür sinnvoll.
Der Vermieter muss innert 30 Tagen antworten. Lehnt er ab oder gewährt nur einen Teil, können Sie innert 30 Tagen nach Empfang der Antwort die zuständige Mietschlichtungsbehörde anrufen. Antwortet er nicht rechtzeitig, läuft Ihre weitere 30-Tage-Frist nach Ablauf seiner Antwortfrist. Verpassen Sie diese Frist, ist normalerweise ein neues Begehren für einen späteren Termin nötig; die versäumte Senkung erhalten Sie dadurch nicht einfach rückwirkend.
Kürzen Sie die Miete nicht eigenmächtig. Schicken Sie uns die Berechnung oder Ablehnung rasch zur Prüfung; eine Nachricht an uns ersetzt das fristgerechte Schlichtungsgesuch nicht.