Wohnen: Anfangsmietzins zu hoch
Ein Anfangsmietzins kann unter den Voraussetzungen von Art. 270 OR als missbräuchlich angefochten werden: etwa wenn Sie sich wegen einer persönlichen oder familiären Notlage oder der örtlichen Wohnungsmarktlage zum Vertragsabschluss gezwungen sahen oder wenn der Mietzins gegenüber dem vorherigen Mietverhältnis erheblich erhöht wurde. Eine erhebliche Erhöhung wird in der Regel ab mindestens 10 Prozent angenommen. Das bedeutet noch nicht, dass der Mietzins automatisch missbräuchlich ist.
Ob renoviert wurde und welchen Mehrwert die Arbeiten schaffen, kann für die Beurteilung wichtig sein. Eine Renovation schliesst die Anfechtung nicht einfach aus. Sie können vom Vermieter Auskunft über die Höhe des vorherigen Mietzinses verlangen.
Handeln Sie rasch: Das Schlichtungsgesuch muss grundsätzlich innert 30 Tagen nach Übernahme der Wohnung bei der zuständigen Mietschlichtungsbehörde eingereicht werden. Eine Reklamation beim Vermieter oder eine Meldung an uns ersetzt dies nicht. In Kantonen mit Formularpflicht können fehlende oder fehlerhafte Anfangsmietzinsformulare besondere Folgen haben; lassen Sie das prüfen, verlassen Sie sich aber nicht darauf, die normale Frist ignorieren zu dürfen.
Senden Sie uns Vertrag, allfälliges amtliches Formular, Übernahmedatum und bekannte Angaben zum Vormietzins. Wir prüfen mit Ihnen, ob eine Anfechtung sinnvoll ist. Warten Sie wegen der kurzen Frist nicht erst auf sämtliche Informationen des Vormieters.