Wohnen: Kleiner Unterhalt
Kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt nötige Reinigungen und Ausbesserungen müssen Mieter grundsätzlich selbst tragen (Art. 259 OR). Gemeint sind einfache, zumutbare Arbeiten, die ohne besondere Fachkenntnisse oder Spezialwerkzeug erledigt werden können.
Beispiele sind das Reinigen eines zugänglichen Filters oder das Ölen eines Scharniers. Muss eine Fachperson beigezogen werden, handelt es sich in der Regel nicht mehr um kleinen Unterhalt. Eine feste gesetzliche Grenze von 150 Franken besteht nicht; Aufwand, Kosten und Art der Arbeit sind gemeinsam zu beurteilen.
Melden Sie grössere oder unklare Defekte der Verwaltung, bevor Sie einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen. Arbeiten an elektrischen Installationen sollten Sie aus Sicherheitsgründen nicht selbst vornehmen.