Tipps zur Selbsthilfe

Wohnen: Mängel während der Mietdauer

Ein Mangel liegt vor, wenn die Wohnung nicht dem vereinbarten Zustand entspricht und der Gebrauch beeinträchtigt ist. Melden Sie ihn unverzüglich schriftlich mit Fotos und beschreiben Sie die Auswirkungen. Kleine Reinigungen und Ausbesserungen des gewöhnlichen Unterhalts tragen Sie grundsätzlich selbst; weitergehende Reparaturen sind regelmässig Sache der Vermieterschaft, sofern Sie den Schaden nicht zu verantworten haben.

Verlangen Sie die Behebung. Je nach Voraussetzungen kommen eine Mietzinsreduktion und Schadenersatz in Betracht. Kürzen Sie den Mietzins nicht einfach selbst und stellen Sie die Zahlung nicht ein.

Für eine gesetzliche Hinterlegung müssen Sie der Vermieterschaft schriftlich eine angemessene Behebungsfrist setzen und die Hinterlegung künftig fälliger Mietzinse androhen. Klären Sie vorab mit der Mietschlichtungsbehörde, welche kantonale Stelle zuständig ist. Nach unbenutztem Fristablauf dürfen nur künftig fällige Mietzinse dort hinterlegt werden; informieren Sie die Vermieterschaft schriftlich. Machen Sie Ihre Ansprüche innert 30 Tagen seit Fälligkeit des ersten hinterlegten Mietzinses bei der Schlichtungsbehörde geltend (Art. 259g und 259h OR).

Eine Ersatzreparatur auf Kosten der Vermieterschaft oder eine fristlose Kündigung setzt besondere Bedingungen voraus. Lassen Sie dies vorab prüfen.