Tipps zur Selbsthilfe: Mängel beim Einzug in die Mietwohnung

Wohnen: Mängel beim Bezug des neuen Mietobjektes

Laut Artikel 256 OR haben Vermieterinnen den Mietern die Wohnung «in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben».

 

Kontrolle ist besser als Vertrauen

Auch wenn Sie am Tag des Umzugs alle Hände voll zu tun haben, sollten Sie sich in Ihrem neuen Zuhause einen Moment Zeit nehmen und noch einmal einen Blick auf das Wohnungsübernahmeprotokoll werfen. Fallen Ihnen in der Wohnung Schäden auf, die nicht vermerkt sind? Etwa Kratzer im Parkett, defekte Stromanschlüsse, verstopfte Abflüsse, eine Waschmaschine, die nicht sauber wäscht, oder Schimmel im Bad?

 

Mängel sofort melden

Die Meldung von Mängeln sollte in diesem Fall rasch erfolgen. Erstellen Sie eine Mängelliste und lassen Sie die Aufstellung Ihrem Vermieter so schnell wie möglich mit eingeschriebenem Brief zukommen. Benutzen Sie dazu unseren Musterbrief «Mängelanzeige kurz nach Einzug» (siehe unten). Eine Kopie des Schreibens sowie die Postquittung sind aufzubewahren.

 

Mängel oder Schönheitsfehler?

Grundsätzlich unterscheidet das Mietrecht zwischen schweren, mittleren und leichten Mängeln. Bei mittleren und schweren Mängeln – etwa Schimmel im Bad oder einer nicht funktionierenden Heizung im Winter – haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die Vermieterin vom Mangel erfahren hat, bis zu dessen Behebung.

Achtung: Nicht alles, was Sie stört, ist ein Mangel. Von einem Mangel spricht man, wenn die Wohnung gar nicht oder nur eingeschränkt bewohnt werden kann.

Wichtig: Schäden sollten grundsätzlich niemals ohne Absprache mit dem Vermieter in Eigenregie oder durch einen eigens beauftragten Handwerker behoben werden. Akzeptiert der Vermieter die Reparaturen im Nachhinein nämlich nicht, müssen Sie im schlimmsten Fall die entstandenen Kosten selbst tragen.

Die Ausnahme bilden kleinere Mängel wie etwa fehlende Glühbirnen, ein undichter Duschschlauch oder knarrende Türen. Bei solchen «Schönheitsfehlern» dürfen Sie selbst Hand anlegen. Sie können den Vermieter im Nachhinein informieren und von ihm den Ersatz der Behebungskosten oder die Ergänzung der Mängelliste verlangen. Das Kostenlimit für Reparaturen dieser Art liegt bei rund 150 Franken.