Verkehr: Ausweisentzug
Bei Verkehrsverstössen können neben dem Strafverfahren auch Administrativmassnahmen wie eine Verwarnung oder ein Führerausweisentzug folgen. Diese werden in einem eigenen Verfahren durch die zuständige Strassenverkehrsbehörde beurteilt.
Die Massnahme richtet sich insbesondere nach Gefährdung, Verschulden und früheren Massnahmen sowie den gesetzlichen Mindestdauern. Sie wird nicht einfach aus dem Frankenbetrag der Busse berechnet. Die berufliche Angewiesenheit auf den Ausweis kann relevant sein, beseitigt aber nicht ohne Weiteres einen gesetzlich vorgeschriebenen Entzug.
Ein rechtskräftiger Strafentscheid ist für die Feststellung des Sachverhalts im Administrativverfahren regelmässig massgebend. Bestreiten Sie die Tatsachen, müssen Sie deshalb schon im Strafverfahren rechtzeitig reagieren und dürfen nicht erst den Ausweisentzug abwarten. Für einen Strafbefehl gilt grundsätzlich eine Einsprachefrist von 10 Tagen ab Zustellung.
Prüfen Sie bei Schreiben der Strassenverkehrsbehörde gesondert die Frist zur Stellungnahme beziehungsweise die Rechtsmittelbelehrung. Senden Sie uns beide Verfahren mit Zustellangaben rasch zur Prüfung. Eine Meldung an uns hält Fristen nicht an. Beachten Sie ein verfügtes Fahrverbot; verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Rechtsmittel das Fahren automatisch erlaubt.