Reisen: Flug Annullierung
Wenn die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf den Flug anwendbar ist, können Sie bei Annullierung grundsätzlich zwischen Ticketkostenerstattung und anderweitiger Beförderung wählen. Bei Warten auf frühestmögliche Ersatzbeförderung kommen angemessene Mahlzeiten, Kommunikation und nötigenfalls Hotel mit Transfer hinzu. Diese Rechte bestehen nicht nur bei Absagen weniger als 14 Tage vor Abflug; sie bleiben auch bei aussergewöhnlichen Umständen grundsätzlich bestehen.
Zusätzlich kann eine Ausgleichszahlung geschuldet sein: 250 Euro bis 1'500 km, 400 Euro bei längeren innereuropäischen EU-Flügen sowie anderen Flügen bis 3'500 km, sonst 600 Euro. Keine Zahlung ist insbesondere geschuldet bei Information mindestens 14 Tage vorher, bestimmten rechtzeitig angebotenen Ersatzflügen oder nachgewiesenen unvermeidbaren aussergewöhnlichen Umständen. Bei Ersatzbeförderung kann eine Halbierung je nach Distanz und Ankunftsverspätung von höchstens zwei, drei oder vier Stunden zulässig sein.
Wenden Sie sich zuerst nachweisbar an die ausführende Fluggesellschaft. Eine Anzeige bei der zuständigen Aufsichtsbehörde kann Verstösse prüfen lassen; das BAZL setzt Ihren individuellen Geldanspruch jedoch nicht selbst durch. Zuständigkeit, Ausnahmen und nötigenfalls Zivilklage sind anhand der konkreten Route zu prüfen. Bewahren Sie Absage, Ersatzangebote, Buchung und Belege auf.