Tipps zur Selbsthilfe

Reisen: Flug Verspätung

Bei anwendbarer Fluggastrechteverordnung beginnt die Betreuung je nach Strecke: ab zwei Stunden Abflugverspätung bis 1'500 km, ab drei Stunden bei längeren innereuropäischen EU-Flügen und anderen Flügen bis 3'500 km, sonst ab vier Stunden. Dazu gehören angemessene Mahlzeiten und Kommunikation sowie bei nötiger Übernachtung Hotel und Transfer. Diese Pflichten entfallen nicht allein wegen aussergewöhnlicher Umstände.

Ab fünf Stunden Abflugverspätung können Sie auf die Reise verzichten und Erstattung verlangen; nötigenfalls gehört ein Rückflug zum Ausgangspunkt dazu, wenn die Reise ihren Zweck verloren hat. Stimmen Sie eine eigene Ersatzbuchung möglichst mit der Airline ab und behalten Sie Belege.

Nach EU-Rechtsprechung kann bei mindestens drei Stunden Verspätung am Endziel eine distanzabhängige Ausgleichszahlung bestehen, ausser bei nachgewiesenen unvermeidbaren aussergewöhnlichen Umständen. In der Schweiz kann das BAZL eine Airline wegen Nichtzahlung dieser Verspätungspauschale nicht büssen. Das ist aber kein allgemeiner Ausschluss aller Entschädigungsansprüche bei Drittstaatsflügen: Route, Airline, zuständiges Gericht und weitere Schadenersatzgrundlagen sind konkret zu prüfen. Melden Sie uns Buchung und tatsächliche Zeiten.