Wohnen: Grundeigentümer/Nachbarn/Lärm und andere Störungen
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) bestimmt, dass sich jedermann verpflichtet, sich aller übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarn zu enthalten.
Hier der exakte Wortlaut (Art. 684 ZGB):
- Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten.
- Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterungen, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.
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