Mögliche Vorgehensweisen gegen eine letztwillige Verfügung
Ungültigkeitsklage und Herabsetzungsklage verfolgen unterschiedliche Ziele. Ungültigkeit kommt etwa bei fehlender Verfügungsfähigkeit, Willensmängeln, rechtswidrigem Inhalt oder relevanten Formmängeln infrage. Klageberechtigt ist, wer als Erbe oder Bedachter ein Interesse hat. Ein fehlendes oder falsches Datum macht ein eigenhändiges Testament nicht in jedem Fall ungültig; Art. 520a ZGB enthält eine wichtige Ausnahme.
Die Ungültigkeitsklage unterliegt grundsätzlich einer Jahresfrist ab Kenntnis von Verfügung und Ungültigkeitsgrund sowie einer absoluten Zehnjahresfrist ab Eröffnung. In bestimmten Fällen gegenüber bösgläubigen Bedachten gelten 30 Jahre. Nicht jeder Widerspruch zu einem Erbvertrag ist einfach ein Formfehler; der richtige Anspruch ist zu prüfen.
Bei Verletzung des Pflichtteils kann ein Berechtigter Herabsetzung verlangen. Die Jahresfrist beginnt grundsätzlich mit Kenntnis der Rechtsverletzung, nicht automatisch immer mit Testamentseröffnung. Zusätzlich gilt grundsätzlich eine absolute Zehnjahresfrist mit gesetzlichem Beginn je nach Zuwendung. Einwendungen haben besondere Regeln. Melden Sie das Dossier sofort mit Verfügung, Eröffnungsunterlagen und Datum Ihrer Kenntnis; lassen Sie zuständiges Gericht und Fristwahrung prüfen.