Ihr «Letzter Wille» - Erbvertrag
Ein Erbvertrag ermöglicht verbindliche Nachlassvereinbarungen, auch mit Personen ausserhalb der Ehe. Möglich sind insbesondere Erbeinsetzung, Vermächtnis und Erbverzicht. Er braucht die öffentliche Form: Die Parteien erklären gleichzeitig ihren Willen vor der Urkundsperson und unterschreiben vor ihr und zwei geeigneten Zeugen.
Die Parteien können ihn grundsätzlich durch schriftliche Übereinkunft aufheben. Einseitige Änderung oder Aufhebung ist nicht frei möglich; es gelten gesetzliche und vertragliche Voraussetzungen. Spätere Testamente oder Schenkungen können vertragswidrig und anfechtbar sein. Lassen Sie geplante Vermögensübertragungen vorher prüfen.
Ein Ehevertrag kann die güterrechtliche Ausgangslage vor der Erbteilung ändern, ersetzt aber nicht automatisch einen Erbvertrag. Pflichtteile, Familienverhältnisse und bereits bestehende Bindungen müssen gemeinsam geplant werden. Ziehen Sie hierfür eine Fachperson bei.