Tipps zur Selbsthilfe

Gesundheit: Arzt gibt Patientendossier nicht heraus

Verlangen Sie Einsicht beziehungsweise eine Kopie der Behandlungsunterlagen schriftlich mit ausreichenden Angaben zur Identifikation. Nach dem eidgenössischen Datenschutzrecht erfolgt Auskunft grundsätzlich kostenlos und in der Regel innert 30 Tagen. Nur unverhältnismässiger Aufwand kann eine Kostenbeteiligung bis 300 Franken rechtfertigen; die Stelle muss Sie vorher informieren. Bei kantonalen öffentlichen Einrichtungen können andere Regeln gelten.

Behandlungsrelevante Notizen sind nicht allein wegen Handschrift oder der Bezeichnung persönlich ausgenommen. Echte private Notizen und geschützte Drittangaben sind konkret zu prüfen. Originale können wegen Aufbewahrungspflichten zurückbehalten werden; das verhindert nicht grundsätzlich Ihre Kopie.

Bleibt Auskunft aus oder wird sie beschränkt, verlangen Sie eine Begründung und lassen Sie die zuständige Datenschutzstelle oder den Rechtsweg prüfen. Beschreiben Sie angefragte Unterlagen, Anfrage- und Antwortdatum und allfällige Kostenforderung.