Arbeit: Probezeit
Bei einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrag gilt grundsätzlich der erste Monat als Probezeit. Durch schriftliche Vereinbarung, GAV oder NAV kann sie entfallen oder auf höchstens drei Monate verlängert werden. Für beide Seiten muss sie gleich lang sein.
Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht tatsächlich verkürzt, verlängert sie sich entsprechend. Dadurch kann sie auch über drei Kalendermonate hinaus dauern. Bei einem befristeten Vertrag gibt es ohne Vereinbarung keine Probezeit; für Lehrverträge gelten besondere Regeln.
Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Kalendertage, sofern keine gültige abweichende Regel gilt. Die Kündigung muss noch während der Probezeit bei der anderen Partei eintreffen; die Frist darf danach enden. Prüfen Sie Vertrag und Absenzen, bevor Sie das Enddatum berechnen.